Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen

  • § 1 Geltung der AGB und Vertragsgegenstand
  • § 2 Identifikation des Mieters & Vertretungsnachweise
  • § 3 Einsatzort & Transportbeschränkungen

Abschnitt B: Vertragsschluss, Mietdauer & Stornierung

  • § 4 Reservierung, Vertragsschluss & Abholverzug
  • § 5 Mietbeginn, Mietdauer & Rückgabe
  • § 6 Stornierung, Kündigung & Vertragsbeendigung

Abschnitt C: Preise, Zahlung & Kaution

  • § 7 Mietpreise, Tarife & Staffelungen
  • § 8 Sondertarife & Betriebszeiten
  • § 9 Zahlung, Fälligkeit & Verzug
  • § 10 Kaution & Bonitätsprüfung

Abschnitt D: Pflichten des Mieters

  • § 11 Übergabe, Einweisung & Bedienkompetenz
  • § 12 Sorgfaltspflichten, Nutzung & Instandhaltung
  • § 13 Reinigung, Rückgabezustand & Zubehör

Abschnitt E: Schäden, Mängel & Haftung

  • § 14 Mängelanzeige & Schadensmeldung
  • § 15 Haftung des Mieters
  • § 16 Haftung des Vermieters

Abschnitt F: Datenschutz & Schlussregelungen

  • § 17 Datenschutz, Bonitätsprüfung & Forderungsabtretung
  • § 18 Gerichtsstand, Rechtswahl & Schlussbestimmungen

 

Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltung der AGB und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge über Maschinen, Geräte und Zubehör zwischen Tool Rental, Inhaber: Benjamin Salm, Am Altenbruch 13a, 40822 Mettmann (nachfolgend „Vermieter“) und natürlichen sowie juristischen Personen (nachfolgend „Mieter“). Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(2) Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit nicht ausdrücklich differenziert.

(3) Vertragsgegenstand ist die zeitweise Überlassung von Maschinen und Geräten zum Gebrauch. Die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters.

§ 2 Identifikation des Mieters & Vertretungsnachweise

(1) Natürliche Personen haben vor Vertragsschluss einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit deutscher Meldeadresse vorzulegen. Bei fehlender Adressangabe ist zusätzlich ein nicht älter als drei Monate alter Wohnsitznachweis erforderlich.

(2) Juristische Personen und öffentliche Einrichtungen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder gleichwertigen Vertretungsnachweis sowie den vollständigen Namen eines zur Abholung berechtigten Mitarbeiters vorzulegen.

(3) Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Vertragsabschluss oder die Übergabe zu verweigern, wenn die Identitäts- oder Vertretungsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

§ 3 Einsatzort & Transportbeschränkungen

(1) Der Einsatzort des Mietgegenstands ist vor Mietbeginn anzugeben. Standortwechsel während der Mietzeit bedürfen der Zustimmung des Vermieters.

(2) Eine Nutzung oder Verbringung der Mietsache außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für sämtliche Folgekosten, Schäden sowie behördliche Maßnahmen.

 

Abschnitt B: Vertragsschluss, Mietdauer & Stornierung

§ 4 Reservierung, Vertragsschluss & Abholverzug

(1) Eine Reservierung des Mietgegenstands stellt noch keinen verbindlichen Mietvertrag dar. Der Mietvertrag kommt erst zustande durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters oder – sofern keine solche erfolgt – durch Unterzeichnung eines Mietvertrags oder Lieferscheins bei Übergabe oder durch tatsächliche Übernahme des Mietgegenstands durch den Mieter.

(2) Bleibt der Mieter dem vereinbarten Abholtermin fern und erscheint auch innerhalb von 90 Minuten nicht, ohne dies zuvor mitzuteilen, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und die Mietsache anderweitig vergeben. In diesem Fall gelten die Stornobedingungen gemäß § 6.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, die Abgabe des Mietgegenstands zu verweigern, wenn der Mieter vereinbarte Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere die Kaution, geforderte Nachweise oder – bei Zahlung vor Übergabe – den Mietzins nicht erbringt. Bei Rechnungskunden mit eingeräumtem Zahlungsziel gilt dies entsprechend, sofern Zweifel an der Bonität bestehen oder ein Zahlungsziel widerrufen wurde.

(4) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 355, 356 BGB) zu, sofern keine Ausnahme gemäß § 312g Abs. 2 BGB greift. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Mieter ausdrücklich zustimmt, dass der Vermieter vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Mietleistung beginnt, und gleichzeitig bestätigt, dass er mit Beginn der Leistung sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).

§ 5 Mietbeginn, Mietdauer & Rückgabe

(1) Die Mietdauer beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Eine spätere Abholung oder verfrühte Rückgabe lässt Beginn und Ende der Mietzeit unberührt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

(2) Die Rückgabe hat innerhalb der regulären Geschäftszeiten zu erfolgen. Eine Rückgabe außerhalb dieser Zeiten bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter trägt bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme die Gefahr für Verlust oder Beschädigung.

(3) Erfolgt die Rückgabe verspätet oder unvollständig, wird mindestens ein weiterer Miettag berechnet. Ist aufgrund der Verzögerung eine Weitervermietung nicht möglich, haftet der Mieter für den daraus entstehenden konkreten Mietausfall.

§ 6 Stornierung, Kündigung & Vertragsbeendigung

(1) Der Mieter kann den Vertrag vor Mietbeginn schriftlich stornieren. Es gelten folgende Stornopauschalen bezogen auf den Mietpreis: – bis 48 Stunden vor Mietbeginn: 25 % – unter 48 Stunden: 50 % – am Tag des Mietbeginns oder bei Nichterscheinen: 100 %.

(2) Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Der Vermieter ist insbesondere zur Kündigung berechtigt, wenn der Mieter trotz Mahnung mit einer Zahlung in Verzug gerät oder eine erhebliche Vertragsverletzung vorliegt.

(3) Sofern keine Mindestmietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist, kann der Mietvertrag unter Einhaltung folgender Fristen ordentlich gekündigt werden:

– bei Tagesmiete: Kündigung zum nächsten Werktag,
– bei Wochenmiete: Kündigung mit einer Frist von zwei Werktagen,
– bei Monatsmiete: Kündigung mit einer Frist von sieben Werktagen.

Die Kündigungsrechte des Vermieters ergeben sich aus § 6 Absatz 2.

 

Abschnitt C: Preise, Zahlung & Kaution

§ 7 Mietpreise, Tarife & Staffelungen

(1) Die jeweils gültigen Mietpreise ergeben sich aus dem Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Online-Preise sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.

(2) Sondervereinbarungen (z. B. Langzeitmiete, Projektpauschalen) bedürfen der Schriftform. Staffelpreise gelten ausschließlich bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung.

(3) Verlängert sich die Mietzeit, ohne dass eine neue Preisvereinbarung getroffen wurde, gelten die ursprünglichen Preise fort.

§ 8 Sondertarife & Betriebszeiten

(1) Der Wochenendtarif ist ein Pauschalpreis für die Nutzung von Freitag, 10:00 Uhr bis Montag, 09:00 Uhr. Eine spätere Bereitstellung durch den Vermieter berechtigt nicht zur Minderung.

(2) Eine Nutzung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht im Mietpreis enthalten. Sofern eine Nutzung vertraglich vereinbart oder durch technische Auswertung (z. B. GPS-Daten) festgestellt wird, wird sie gesondert berechnet.

(3) Samstage gelten bei gewerblichen Mietern nur dann als mietfreie Tage, wenn dies im Vorfeld ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls gelten sie als reguläre Miettage.

(4) Ein Miettag umfasst maximal 8 Betriebsstunden. Wochenmieten beinhalten bis zu 40 Betriebsstunden, Monatsmieten bis zu 160 Stunden. Wird dieses Nutzungsvolumen überschritten, gelten die zusätzlichen Betriebsstunden als Überstunden und werden anteilig mit 1/8 des jeweils vereinbarten Tagesmietpreises berechnet.

§ 9 Zahlung, Fälligkeit & Verzug

(1) Der Mietpreis ist grundsätzlich bei Abholung vor Übergabe zu entrichten, sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Geschäftskunden sowie Auftraggeber der öffentlichen Hand können – vorbehaltlich einer erfolgreichen Bonitätsprüfung – auf Rechnung mieten und erhalten ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Höhe des jeweiligen Kontokorrentlimits wird individuell festgelegt. Einzelheiten zur Kaution ergeben sich aus § 10.

(2) Bei verspäteter Zahlung fallen gesetzliche Verzugszinsen an. Für jede Mahnung kann eine Mahngebühr von 5,00 € erhoben werden. Der Vermieter ist berechtigt, ein Inkassobüro zu beauftragen.

(3) Bei Mietverträgen mit längerer Laufzeit ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen. Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(4) Ergänzende Leistungen, Gebühren und Pauschalen – insbesondere im Zusammenhang mit Reinigung, Transport, Verwaltungsaufwand, Verspätung oder Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten – ergeben sich aus der jeweils gültigen Zusatz-Preisliste des Vermieters. Diese ist Bestandteil des Vertrages und wird dem Mieter bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt.

(5) Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr.
2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Mieter wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Mieter bei Vertragsabschluss mitgeteilt.

§ 10 Kaution & Bonitätsprüfung

(1) Für Verbraucher und Kunden ohne Rechnungskonditionen ist bei Vertragsschluss eine angemessene Kaution zu hinterlegen. Rechnungskunden sind von der Kautionspflicht ausgenommen. Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag festgelegt und dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche des Vermieters.

(2) Die Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 5 Werktagen nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache, sofern keine Ansprüche des Vermieters bestehen.
Bei Verdacht auf Schäden oder bei ausstehenden Prüfungen ist der Vermieter berechtigt, einen angemessenen Teil der Kaution vorläufig einzubehalten. Wird ein Gutachten oder eine externe Schadensermittlung erforderlich, verlängert sich die Rückzahlungsfrist auf bis zu 30 Kalendertage. In diesem Fall wird der Mieter schriftlich über die Gründe informiert.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung (z. B. über SCHUFA oder Creditreform) durchzuführen. Die Einzelheiten zur Datenverarbeitung im Rahmen der Bonitätsprüfung ergeben sich aus § 17.

 

Abschnitt D: Pflichten des Mieters

§ 11 Übergabe, Einweisung & Bedienkompetenz

(1) Der Mieter bestätigt bei Übergabe, dass er oder eine von ihm beauftragte Person mit der Bedienung des Mietgegenstands vertraut ist. Auf Wunsch kann durch den Vermieter eine Einweisung erfolgen.

(2) Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe des Mietgegenstands. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Mieter für Schäden, Verlust oder unsachgemäßen Gebrauch – auch durch Dritte.

(3) Wird die Abholung durch eine nicht angemeldete oder nicht identifizierbare Person versucht, kann der Vermieter die Übergabe verweigern.

(4) Der Vermieter kann dem Mieter beim Be- oder Entladen des Mietgegenstands freiwillig Hilfestellung leisten. Diese Unterstützung erfolgt unentgeltlich und außerhalb der vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Vermieter haftet hierfür nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit – insbesondere für Schäden am Fahrzeug des Mieters oder am Mietgegenstand – ist ausgeschlossen.

§ 12 Sorgfaltspflichten, Nutzung & Instandhaltung

(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß, sachgerecht und entsprechend der Bedienungsanleitung zu verwenden.

(2) Der Mieter hat während der Mietzeit regelmäßige Kontrollen des Betriebszustands (z. B. Ölstand, Kühlmittel, Reifendruck) vorzunehmen und etwaige Wartungsmaßnahmen gemäß Herstellerangaben durchzuführen.

(3) Die Geräte sind während Standzeiten gegen Diebstahl, Witterungseinflüsse, Vandalismus und unsachgemäße Lagerung zu sichern. Eine Nutzung durch nicht eingewiesene Personen ist unzulässig.

(4) Manipulationen, Umbauten, Siegelbruch oder eigenmächtige Reparaturen sind untersagt. Der Mieter haftet für alle daraus entstehenden Schäden.

(5) Der Mieter darf den Mietgegenstand weder untervermieten noch Dritten überlassen, es sei denn, dies wurde zuvor schriftlich genehmigt.

(6) Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigem Zugriff Dritter auf den Mietgegenstand ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.

Unterlässt der Mieter diese Mitwirkung, haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden, Kosten oder Rechtsnachteile des Vermieters.

(7) Führt der Mieter den Mietgegenstand im öffentlichen Straßenverkehr, ist er verpflichtet, die jeweils geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Mieter darf solche Fahrzeuge nur durch Personen mit der erforderlichen Fahrerlaubnis führen lassen. Der Mieter haftet für alle Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, für verursachte Unfälle sowie für daraus resultierende Schäden und Bußgelder. Verkehrsunfälle sind unverzüglich der Polizei und dem Vermieter zu melden.

§ 13 Reinigung, Rückgabezustand & Zubehör

(1) Der Mietgegenstand ist bei Rückgabe vollständig, gereinigt und voll betankt bzw. vollständig aufgeladen zurückzugeben. Dies gilt auch für alle akkubetriebenen Geräte.

(2) Wird ein Gerät mit leerem Akku oder unvollständig zurückgegeben, kann der Vermieter einen zusätzlichen Miettag berechnen oder einen konkret nachweisbaren Mietausfall geltend machen.

(3) Fehlendes oder beschädigtes Zubehör, das die Einsatzfähigkeit des Geräts beeinträchtigt, gilt als verspätete Rückgabe. Die Ersatzbeschaffung wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

(4) Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich während der Öffnungszeiten des Vermieters gemäß § 5 Absatz 2 und gilt erst als abgeschlossen, wenn der Mietgegenstand vollständig entladen und auf dem Gelände des Vermieters abgestellt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt die Gefahr beim Mieter. Die Haftung zur freiwilligen Unterstützung beim Entladen ist in § 11 Absatz 4 geregelt.

 

Abschnitt E: Schäden, Mängel & Haftung

§ 14 Mängelanzeige & Schadensmeldung

(1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Übernahme sorgfältig auf äußerlich erkennbare Mängel oder Beschädigungen zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens vor Inbetriebnahme, schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gilt der Mietgegenstand als mangelfrei übergeben. Es wird empfohlen, bereits bei Übergabe Fotos oder Videos des Mietgegenstands anzufertigen, um den Zustand zu dokumentieren.

(2) Verdeckte Mängel, die erst im Verlauf der Nutzung auftreten, sind dem Vermieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mangel nachvollziehbar zu dokumentieren, insbesondere durch Fotos, Videos oder Schadensprotokolle, und dem Vermieter zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder Brand hat der Mieter umgehend eine vollständige polizeiliche Anzeige vor Ort bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Eine Online-Anzeige ist nicht ausreichend. Eine Kopie der Anzeige mit Aktenzeichen ist dem Vermieter innerhalb von 2 Werktagen vorzulegen.

(4) Sämtliche Mängel oder Schäden sind durch den Mieter nachvollziehbar zu dokumentieren (Fotos, Schadensskizzen, Zeitangaben) und dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.

(5) Erfolgt keine Anzeige oder verweigert der Mieter die Mitwirkung, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht während seiner Nutzung eingetreten ist.

 § 15 Haftung bei Diebstahl, Einbruch, Brand und Mitwirkungspflichten

(1) Haftung des Mieters bei Verlust:

Der Mieter haftet in vollem Umfang für den Verlust des Mietgegenstands – insbesondere durch Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder Brand – ab Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verlust durch eigenes oder fremdes Verhalten verursacht wurde.

Eine Haftungsreduzierung kann gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden. Es gelten ausschließlich die hierfür gesondert ausgehändigten und vertraglich vereinbarten Bedingungen zur Haftungsreduzierung. Bei grober Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung des Mieters entfällt jegliche Haftungsbegrenzung.

(2) Verpflichtung zur Anzeige & Nachweis:

Ein Diebstahl ist unverzüglich persönlich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Onlineanzeige ist unzulässig. Der Mieter hat den Vermieter spätestens 24 Stunden nach Anzeige schriftlich zu informieren. Innerhalb von 3 Werktagen ist eine Kopie der vollständigen Anzeige mit Aktenzeichen, Adressangaben und Tathergang vorzulegen. Zusätzlich sind folgende Nachweise zu erbringen:
– Eigene Stellungnahme mit Angabe von Ort, Zeitpunkt der Abstellung, letzter Sichtung und Feststellung des Diebstahls.
– Bei Einbruchdiebstahl: Beweisfotos des Tatorts
Die Mitwirkungspflicht gilt erst mit Vorlage aller genannten Unterlagen als erfüllt. Rückfragen des Vermieters, der Versicherung oder der Ermittlungsbehörden sind weiterhin zu beantworten.

(3) Fortlaufende Mietzahlung & Schadensbearbeitung:

Bis zur vollständigen Klärung eines Schadens- oder Verlustfalls bleibt der Mieter zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Miete verpflichtet. Eine Ersatzbeschaffung oder Schadensregulierung erfolgt erst, wenn der Mieter sämtliche nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Nachweise vollständig erbracht hat. Kommt der Mieter seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, ist der Vermieter berechtigt, den Vorfall als Unterschlagung zu werten und rechtliche Schritte einzuleiten.

(4) Haftung bei grober Fahrlässigkeit:

Der Mieter haftet voll, wenn der Verlust durch grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht wurde. Dazu zählen insbesondere:

– unbeaufsichtigtes oder ungesichertes Abstellen,
– Lagerung über Nacht in einem Fahrzeug,
– Abstellen an nicht genehmigten oder nicht abschließbaren Orten.

Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Versicherung entfällt in diesen Fällen.

(5) Ersatzpflicht bei Mietausfällen & Folgekosten:

Kann der Mietgegenstand infolge eines vom Mieter verursachten Verlustes oder Schadens nicht weitervermietet werden, haftet der Mieter für:

– notwendige Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten,

– nachgewiesene Mietausfälle,

– sowie entstandene Folgekosten (z. B. Transport, Reinigung, Gutachten).

Ein Mietausfall kann nur geltend gemacht werden, wenn eine geplante oder bestätigte Anschlussvermietung tatsächlich nicht durchgeführt werden konnte.

 § 16 Haftung des Mieters bei Beschädigung

(1) Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, die während der Mietzeit durch ihn oder Dritte verursacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Bei grober Fahrlässigkeit – insbesondere bei Nichtbeachtung von Bedienhinweisen, Sicherheitsvorgaben oder ungeeignetem Einsatz – haftet der Mieter vollumfänglich.

(2) Eine Haftungsreduzierung kann gegen Aufpreis gesondert vereinbart werden. Es gelten ausschließlich die Bedingungen zur Haftungsreduzierung in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter https://mietgeraete-mettmann.de/maschinenbruchversicherung/. Diese enthalten insbesondere Regelungen zur Selbstbeteiligung je Schadensfall.

(3) Bei Uneinigkeit über Ursache oder Umfang eines Schadens ist der Mieter berechtigt, auf eigene Kosten ein unabhängiges Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Der Vermieter ist ebenfalls berechtigt, zur Feststellung der Schadenshöhe ein Gutachten einzuholen. Die Parteien verpflichten sich, bei der sachgerechten Aufklärung mitzuwirken und Zugang zum Mietgegenstand zu ermöglichen.

§ 16 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(3) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Eignung der Mietsache zu einem bestimmten Zweck, es sei denn, dieser wurde ausdrücklich schriftlich zugesichert. Die Auswahl des geeigneten Mietgeräts obliegt dem Mieter.

(4) Der Mieter ist eigenverantwortlich für die Wahl des richtigen Mietgegenstands sowie des erforderlichen Zubehörs. Beratungen oder Produktempfehlungen des Vermieters erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vom Mieter gemachten Angaben zum Einsatzzweck und zu den örtlichen Gegebenheiten. Die Empfehlungen sind unverbindlich und beruhen auf Erfahrungswerten des Vermieters, insbesondere bei der Auswahl von Verbrauchsmaterialien. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für ungeeignete Auswahlentscheidungen oder daraus resultierende Schäden, es sei denn, ihm wird grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschberatung nachgewiesen. Die Verantwortung für eine fachgerechte Nutzung des Mietgegenstands liegt beim Mieter.

(5) Technische Angaben zu den Mietgegenständen – insbesondere zu Leistung, Abmessungen, Gewicht, Betriebsdauer oder Einsatzmöglichkeiten – beruhen auf Herstellerangaben und dienen ausschließlich der unverbindlichen Orientierung. Der Vermieter behält sich technische Änderungen, Austausch durch gleichwertige Ersatzgeräte oder Produktaktualisierungen vor, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt wird. Eine Haftung für Abweichungen von veröffentlichten Leistungsdaten ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisbar.

 

Abschnitt F: Datenschutz & Schlussregelungen

 § 17 Datenschutz, Bonitätsprüfung & Forderungsabtretung

(1) Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO, BDSG). Die Datenverarbeitung erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, zur Vertragserfüllung und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

(2) Nähere Informationen zur Datenverarbeitung, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten ergeben sich aus der auf der Website des Vermieters abrufbaren Datenschutzerklärung.

(3) Bonitätsprüfung

Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter im Rahmen der Bonitätsprüfung Wirtschaftsauskunfteien (z. B. SCHUFA, Creditreform) beauftragt und erforderliche Daten zum Vertragsverhältnis übermittelt. Die Bonitätsprüfung erfolgt nur zur Absicherung berechtigter Interessen des Vermieters und auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

(4) Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass er jederzeit das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung hat. Anfragen sind schriftlich an den Vermieter zu richten.

(5) Forderungsabtretung (Factoring)

Im Falle einer Forderungsabtretung an die abcfinance GmbH kann der Vermieter zur Durchführung der Refinanzierung sowie zur Abwicklung der Zahlung relevante personenbezogene Daten des Mieters (z. B. Name, Anschrift, Vertragsdaten, Zahlungshistorie) an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2–8, 50672 Köln, übermitteln. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch abcfinance GmbH erhält der Mieter unter www.abcfinance.de/datenschutz.

(6) Datenübermittlung an die SCHUFA

Der Vermieter übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§§ 505a, 506 BGB). Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

§ 18 Gerichtsstand, Rechtswahl & Schlussbestimmungen

(1) Rücktrittsrecht bei Kaufartikeln

Sofern der Mieter als Verbraucher zusätzliche Kaufartikel (z. B. Zubehör, Verbrauchsmaterialien) erwirbt, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355 ff. BGB zu, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.

Die Einzelheiten zum Widerrufsrecht, zur Ausübung und zu den Ausschlüssen ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird.

(2) Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Geschäftssitz des Vermieters. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist der Gerichtsstand Mettmann, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Mieters.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine rechtswirksame Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel selbst.

Stand: 06.05.2025