Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Identitätsprüfung & Meldepflicht des Einsatzortes

II. Vertragsabschluss & Mietbedingungen

§ 3 Reservierung und Bindungsdauer

§ 4 Mietpreis, Zusatzkosten und Staffelpreise

§ 5 Übergabe & Annahme des Mietgegenstandes

III. Nutzung, Rückgabe & Kaution

§ 6 Mietdauer, Nutzungsdauer & Rückgabe

§ 7 Stornierung, Kündigung & Widerruf durch den Mieter

§ 8 Fälligkeit, Zahlungsverzug & Mahnverfahren

§ 9 Kautionshinterlegung, Rückzahlung und Einbehalt bei Schäden

IV. Haftung & Pflichten des Mieters

§ 10 Zustand des Mietgegenstandes, Schäden und Schadenshaftung

§ 11 Mängelanzeige, Nachbesserung & Haftung

§ 12 Pflichten & Verantwortung des Mieters

§ 13 Untervermietung, Verhalten gegenüber Dritten

§ 14 Haftung des Mieters

V. Mängel, Nachbesserung & Reparaturen

§ 15 Schäden am Mietgerät, Gutachten und Mietzahlungspflicht bei Streitfällen

VI. Vertragsbeendigung

§ 16 Stornierung, Kündigung durch den Vermieter

VII. Sonstige Regelungen

§ 17 Haftungsbeschränkung des Vermieters

§ 18 Kauf- und Verbrauchsmaterial, Verschleißteile

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand

§ 20 Datenschutz & Hinweis nach DSGVO

 I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Allgemeines

§ 1.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen Tool Rental, Inhaber: Benjamin Salm, Am Altenbruch 13a, 40822 Mettmann (nachfolgend Vermieter) und dem Mieter für sämtliche Vermietungen und die hiermit in Zusammenhang stehenden Begleitgeschäfte, sind in dem jeweiligen Mietvertrag einschließlich der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Mieter im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt.

§ 1.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen und zu transportieren. Eine Nutzung oder Verbringung in andere Länder ist nicht gestattet. Sollte der Mieter gegen diese Regelung verstoßen, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter haftet für sämtliche daraus resultierenden Kosten, einschließlich Rückholung des Mietgegenstandes, Zoll- und Transportgebühren sowie möglicher Strafzahlungen.

§ 1.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden. Mitarbeiter oder Dritte sind nicht berechtigt, mündliche Änderungen zuzusagen, die von diesen AGB abweichen.

§ 1.4 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, der Vermieter hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt und ihnen Vorrang vor diesen AGB eingeräumt.

§ 2 Identitätsprüfung & Meldepflicht des Einsatzortes

§ 2.1 Vor Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes offizielles Dokument inkl. deutscher Adressangaben auszuweisen.
Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, UG, e. K.) müssen zusätzlich einen aktuellen Handelsregisterauszug vorlegen.
Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages zu verweigern, sofern der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe kein gültiges Ausweisdokument oder bei juristischen Personen keinen Handelsregisterauszug vorlegt.

§ 2.2 Der Mieter ist verpflichtet, den genauen Einsatzort des Mietgegenstandes vor Mietbeginn anzugeben.
Änderungen des Einsatzortes während der Mietzeit sind dem Vermieter vor der Ortsveränderung in Textform (z. B. E-Mail) mitzuteilen und durch den Vermieter zu genehmigen.
Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Schäden, Kosten und behördlichen Maßnahmen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter den Mietgegenstand an einem nicht genehmigten Ort einsetzt.

II. Vertragsabschluss & Mietbedingungen

§ 3 Reservierung und Bindungsdauer

§ 3.1 Reservierungsvorgang & Verfügbarkeit
Der Mieter kann eine Reservierung des Mietgegenstandes schriftlich (z. B. per E-Mail) oder durch Absenden des Warenkorbs auf der Internetseite des Vermieters anfragen. Die Reservierung stellt keinen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages dar. Erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ausgabe des Mietvertrages durch den Vermieter wird die Reservierung für den Vermieter bindend.

Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Sollte der Mietgegenstand aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z. B. Schäden durch Vormieter, Diebstahl, höhere Gewalt), nicht verfügbar sein, setzt der Vermieter den Mieter unverzüglich darüber in Kenntnis.

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern, wobei sich diese Frist nach der vereinbarten Mietdauer richtet:

  • Tagesmieten: max. 12 Stunden (nur an Werktagen)
  • Wochenmieten: max. 24 Stunden (nur an Werktagen)
  • Monatsmieten: max. 48 Stunden (nur an Werktagen)

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, beginnt die Frist am nächsten Werktag um 08:00 Uhr.

Falls eine Nachbesserung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist oder der Mieter die Nachbesserung nicht abwarten möchte, kann sowohl der Vermieter als auch der Mieter von der Reservierung zurücktreten. In diesem Fall wird dem Mieter eine bereits geleistete Zahlung unverzüglich erstattet.

Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Nichtverfügbarkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Nichtverfügbarkeit schuldhaft verursacht.

§ 3.2 Bindungsdauer einer Reservierung
Reservierungen gelten bis zum vereinbarten Zeitpunkt und verfallen, wenn der Mieter nicht innerhalb einer Karenzzeit von 90 Minuten erscheint oder den Vermieter nicht vorab über Verzögerungen informiert. Danach kann der Vermieter den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Falls der Mieter eine Verspätung mitteilt, kann die Reservierung einmalig um maximal 2 Stunden verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht und bedarf der Bestätigung des Vermieters.

§ 4 Mietpreis, Zusatzkosten und Staffelpreise

§ 4.1 Berechnung der Miete
Die Berechnung der Miete erfolgt ausschließlich auf Basis der in der Auftragsbestätigung und im Mietvertrag genannten Preise. Preisangaben auf der Internetseite des Vermieters dienen lediglich der Information und sind unverbindlich. Nach Vertragsschluss sind Preisänderungen ausgeschlossen. Eine Anpassung der Mietpreise während der Mietdauer ist nur zulässig, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4.2 Zusatzkosten
Der Mietzins deckt nur die Nutzung des Mietgegenstandes ab. Transport, Verbrauchsmaterialien, Kaufartikel, Verschleißteile, Reinigung, Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen und Haftungsreduzierung werden gesondert berechnet.

§ 4.3 Staffelpreise und Verlängerungen
Staffelpreise gelten nur für im Voraus vereinbarte Mietzeiträume und nicht für Verlängerungen. Eine nachträgliche Anpassung auf einen günstigeren Staffelpreis ist ausgeschlossen. Eine Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Erfolgt eine nicht genehmigte Verlängerung, gelten die Regelungen gemäß § 6.4. Für Großkunden können individuelle Konditionen vereinbart werden.

§ 5 Übergabe & Annahme des Mietgegenstandes

§ 5.1 Verpflichtung zur Abnahme
Dem Mieter wird der Mietgegenstand durch den Vermieter an seinem Geschäftssitz (Ausgabeort) übergeben. Lieferungen und Abholungen von Mietgeräten bietet der Vermieter nur nach Absprache für Geschäftskunden an. Hierzu gelten ergänzende Bedingungen für die Lieferung und Abholung von Mietgeräten, die der Vermieter bei Angebotserstellung und Auftragserteilung übermittelt.

§ 5.2 Übergabezeitpunkt
Der Vermieter ist erst zur Übergabe des Mietgegenstandes verpflichtet, wenn der Mietvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist und der Mieter die vereinbarten Mietgebühren sowie ggf. eine Kaution hinterlegt hat. Rechnungskunden unterliegen den im Einzelfall vereinbarten Zahlungsmodalitäten.

§ 5.3 Technische Einweisung & Bestätigung der Kenntnisnahme:
Der Vermieter kann dem Mieter vor Übergabe eine kurze technische Einweisung zur korrekten Nutzung des Mietgegenstandes anbieten. Die Einweisung dient der ordnungsgemäßen Bedienung und Sicherheit. Mit der Übernahme des Mietgegenstandes bestätigt der Mieter, dass er über die erforderlichen Kenntnisse zur Nutzung verfügt. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf eine fehlerhafte Bedienung oder Missachtung der Betriebsanleitung zurückzuführen sind.

§ 5.4 Risikoübergang
Mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder eine von ihm beauftragte Person geht das Risiko für Verlust, Beschädigung und unsachgemäße Nutzung auf den Mieter über. Sofern eine Anzahlung oder eine Vorauszahlung vereinbart wird, ist der Vermieter ergänzend zu §5.2. erst nach Leistung des vollständigen, vereinbarten Zahlungsbetrages zur Ausgabe des Mietgegenstandes verpflichtet.

III. Nutzung, Rückgabe & Kaution

§ 6 Mietdauer, Nutzungsdauer und Rückgabe

§ 6.1 Mietbeginn & allgemeine Rückgaberegelungen
Der Mietbeginn ist in der Auftragsbestätigung oder – falls nicht vorhanden – im Mietvertrag festgelegt. Eine spätere Abholung oder frühere Rückgabe verändert den vereinbarten Mietbeginn und das Mietende nicht.

Ein Miettag umfasst maximal 24 Stunden. Vorrangig gelten die durch Aushang am Geschäftssitz des Vermieters bekanntgegebenen Öffnungszeiten. Eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.

Eine Mindestmietdauer von 24 Stunden gilt, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt nicht zur Mietpreisminderung oder Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

§ 6.2 Sonderregelungen für Tarife

  • Wochenendtarif: Gilt pauschal von Freitag 10:00 Uhr bis Montag 09:00 Uhr.
  • Samstagsberechnung: Samstage werden grundsätzlich als volle Miettage berechnet.
  • Samstagsfreistellung für Gewerbetreibende: Gewerbliche Mieter können eine Befreiung von der Samstagsberechnung beantragen (nur mit schriftlicher Vereinbarung).
  • Sonn- und Feiertagsregelung: Sonn- und Feiertage werden nicht berechnet, es sei denn, der Vermieter kann eine Nutzung durch GPS-Überwachung oder andere technische Aufzeichnungen nachweisen.

§ 6.3 Nutzungsdauer & Mehrstunden
Ein Miettag umfasst maximal 8 Betriebsstunden. Wird diese Nutzungsdauer überschritten, berechnet der Vermieter pro weitere Betriebsstunde 1/8 des Tagesmietpreises. Maximale Betriebsstunden pro Tarif:

  • Tagesmiete: 8 Betriebsstunden
  • Wochenmiete: 40 Betriebsstunden
  • Monatsmiete: 160 Betriebsstunden
  • Wochenendtarif: 16 Betriebsstunden

Eine Unterschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer berechtigt nicht zu einer Mietminderung.

§ 6.4 Rückgabe & Folgen der verspäteten Rückgabe
Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht fristgerecht zurück, wird ab dem Zeitpunkt der verspäteten Rückgabe für jeden angefangenen Kalendertag ein zusätzlicher Miettag berechnet. Kann der Vermieter den Mietgegenstand aufgrund der verspäteten Rückgabe nicht weitervermieten, wird stattdessen der nachgewiesene Mietausfall gemäß geltend gemacht. Eine doppelte Berechnung erfolgt nicht.

Bleibt der Mietgegenstand auch nach Ablauf von 72 Stunden nach der letzten vereinbarten Rückgabefrist im Besitz des Mieters, und ist der Mieter nicht erreichbar oder verweigert eine Rückgabe, behält sich der Vermieter das Recht vor, Strafanzeige wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB zu erstatten.

§ 6.5 Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten
Eine Rückgabe des Mietgegenstandes außerhalb der regulären Geschäftszeiten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Der Mieter trägt die Verantwortung für den Mietgegenstand bis zur tatsächlichen Überprüfung und Annahme durch den Vermieter am nächsten Werktag. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Mieter für Verlust, Diebstahl oder Schäden am Mietgegenstand.

§ 7 Stornierung, Kündigung & Widerruf durch den Mieter

§ 7.1 Keine Rückzahlung bei vorzeitiger Rückgabe
Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes berechtigt nicht zur Minderung oder Erstattung des Mietpreises.

§ 7.2 Ordentliche Kündigung des Mietvertrags
Sofern keine Mindestmietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist, kann der Mietvertrag unter Einhaltung folgender Fristen ordentlich gekündigt werden:

  • Tagesmiete: Kündigung zum nächsten Werktag
  • Wochenmiete: Kündigung mit einer Frist von 3 Werktagen
  • Monatsmiete: Kündigung mit einer Frist von 7 Werktagen

Die Kündigungsrechte des Vermieters sind in § 16 geregelt.

§7.3 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbraucher, die den Mietvertrag im Fernabsatz (z. B. online oder per E-Mail) abgeschlossen haben, haben gemäß § 312g Abs. 1 BGB das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

(1) Ausschluss des Widerrufsrechts:
Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn es sich um die Vermietung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB).

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Mietvertrag bereits vollständig erfüllt wurde. Dies ist der Fall, wenn:

  • Der Mietgegenstand an den Mieter oder eine von ihm benannte Person übergeben wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
  • Der Mieter den Mietvertrag vor Ort abgeschlossen hat (kein Fernabsatz).

(2) Unterscheidung zwischen Widerruf & Stornierung:

  • Ein Widerruf ist nur vor Übergabe des Mietgegenstandes und innerhalb der 14-tägigen Frist möglich, sofern kein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 oder Nr. 9 BGB greift.
  • Eine Stornierung durch den Mieter unterliegt den Stornierungsbedingungen gemäß § 7.4, sofern kein Widerrufsrecht mehr besteht.

Hat der Mieter eine Anzahlung geleistet, ist der Vermieter berechtigt, Stornogebühren gemäß § 7.4 zu berechnen und mit der Anzahlung zu verrechnen.

§ 7.4 Stornogebühren
Eine Stornierung des Mietvertrags durch den Mieter ist nur vor der Übergabe des Mietgegenstandes möglich. Erfolgt eine Stornierung, gelten die folgenden Stornogebühren, unabhängig davon, ob der Mieter Verbraucher oder Gewerbekunde ist:

  • Bis 48 Stunden vor Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises,
  • Weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises,
  • Am Tag des Mietbeginns oder bei Nichterscheinen: 100 % des vereinbarten Mietpreises.

Eine Stornierung gilt erst als erfolgt, wenn der Vermieter diese schriftlich bestätigt hat, spätestens jedoch mit Beginn des nächsten Geschäftstages.

Die Stornogebühr wird sofort fällig und kann mit bereits geleisteten Zahlungen verrechnet werden. Falls der Vermieter den Mietgegenstand kurzfristig anderweitig vermieten kann, wird die Stornogebühr entsprechend reduziert. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach § 8 dieser AGB.

Im Einzelfall kann die Stornogebühr auf einen Folgeauftrag angerechnet werden. Dies liegt im Ermessen des Vermieters und setzt eine individuelle Prüfung voraus.

§ 7.5 Automatische Stornierung bei Nichterscheinen
Erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Mietbeginn und meldet sich nicht innerhalb von 90 Minuten, gilt die Reservierung als storniert. Bereits geleistete Zahlungen werden einbehalten, sofern keine kurzfristige Anschlussvermietung möglich ist.

§ 8 Fälligkeit, Zahlungsverzug & Mahnverfahren

§ 8.1 Fälligkeit der Mietzahlung
Ist der Mieter Vorkassenkunde, sind Zahlungen im Voraus, spätestens jedoch bei Abholung fällig. Verlängert der Mieter den Mietzeitraum, kann der Vermieter die sofortige Zahlung der zusätzlichen Miete verlangen. Sofern keine gesonderte Zahlungsmodalität vereinbart wurde, ist der ausstehende Betrag spätestens bei Rückgabe fällig.

Rechnungskunden haben den Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu begleichen. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Zahlungsfrist 7 Tage ab Rechnungsdatum. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, gerät der Mieter automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 BGB). Dies gilt für alle Zahlungsarten, einschließlich offener Beträge bei Rückgabe.

Bei Zahlung per Vorausüberweisung vor Anmietung gewährt der Vermieter 2 % Skonto.

  • Kein Skonto auf: Verbrauchs- & Verschleißteile, Kaufartikel, Reparaturen, Schadenskosten oder Ersatzbeschaffung.
  • Kein Skonto bei anderen Zahlungsarten (z. B. Lastschrift, Kreditkarte, PayPal, Barzahlung).

§ 8.2 Zahlungsverzug & Verzugszinsen
Gerät der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen. Darüber hinaus kann der Vermieter eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB erheben und den Mietvertrag fristlos kündigen.

§ 8.3 Mahnverfahren & weitere Maßnahmen
Nach erfolgloser Zahlungserinnerung kann der Vermieter die Forderung an ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt übergeben. Der Vermieter ist berechtigt, den Zahlungsverzug der SCHUFA oder anderen Wirtschaftsauskunfteien zu melden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 BDSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind., sowie weitere gesetzliche Verzugsfolgen geltend zu machen, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsverfahren.

Die durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten, einschließlich Mahngebühren, Inkassokosten, Rechtsverfolgungskosten sowie gegebenenfalls Kosten eines Vollstreckungsverfahrens, trägt der Mieter in vollem Umfang, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

§ 8.4 Zwischenrechnungen
Der Vermieter ist berechtigt, während der Mietzeit Zwischenrechnungen zu erstellen, insbesondere bei längeren Mietzeiträumen. Diese sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zur Zahlung fällig. Falls keine gesonderte Zahlungsfrist vereinbart wurde, gilt eine Zahlungsfrist von 7 Tagen ab Rechnungsdatum.

§ 8.5 Aufrechnung & Zurückbehaltungsrecht
Eine Mängelrüge oder ein Streitfall entbindet den Mieter nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Kautionshinterlegung, Rückzahlung und Einbehalt bei Schäden

§ 9.1 Kautionshinterlegung
Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution ist abhängig vom Mietgegenstand und im Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung festgelegt. Die Kaution bleibt unverzinst. Eine Verrechnung der Kaution mit Mietzahlungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich.

§ 9.2 Bonitätsprüfung & Kautionshöhe
Bei bestimmten Mietgegenständen kann der Vermieter eine Bonitätsprüfung durchführen, um Zahlungsausfälle zu minimieren. Gewerbliche Mieter müssen hierzu nichts weiter veranlassen. Verbraucher werden vorab über eine mögliche Bonitätsprüfung informiert und müssen dieser aktiv zustimmen.

  • Online-Anmietung: Zustimmung durch Opt-in während des Bestellprozesses.
  • Anmietung im Ladenlokal: Zustimmung durch Unterschrift.

Sofern die Bonitätsprüfung ein erhöhtes Risiko ergibt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters bestehen, kann der Vermieter eine höhere Kaution verlangen oder die Vermietung in Einzelfällen ablehnen. Verbraucher haben die Möglichkeit, auf eine Bonitätsprüfung zu verzichten, wenn sie stattdessen eine erhöhte Kaution hinterlegen. Die Einzelheiten zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung geregelt.

§ 9.3 Rückzahlung der Kaution
Die Rückzahlung der Kaution erfolgt in der Regel unmittelbar nach mängelfreier Rückgabe der Mietsache, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen auf dem ursprünglichen Zahlungsweg.

Der Vermieter ist berechtigt, offene Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der Kaution zu verrechnen. Dies umfasst insbesondere:

  • Offene Mietzahlungen
  • Kosten für verbrauchtes oder fehlendes Material
  • Schadensersatz für Beschädigungen an der Mietsache
  • Kosten für Reinigung oder nicht ausgeführte Wartungsmaßnahmen, sofern diese erforderlich waren.

§ 9.4 Einbehalt der Kaution bei Schäden
Werden bei Rückgabe Schäden am Mietgegenstand festgestellt, wird der Mieter innerhalb von 5 Werktagen über die voraussichtlichen Reparaturkosten informiert.

Der Vermieter kann die Kaution bis zur vollständigen Klärung der Schadenhöhe maximal 14 Tage einbehalten. Falls eine externe Begutachtung erforderlich ist, verlängert sich die Frist auf bis zu 30 Tage, sofern der Vermieter dies schriftlich begründet und den Mieter über den aktuellen Stand informiert.

Die Kaution ist spätestens nach 30 Tagen vollständig oder anteilig abzurechnen, es sei denn, es liegt ein nachweisbarer außergewöhnlicher Prüfaufwand vor, der eine längere Einbehaltung rechtfertigt. In diesem Fall wird der Mieter schriftlich informiert.

Der Mieter hat das Recht, Kostenvoranschläge oder Gutachten über die Höhe des Schadens einzusehen.

IV. Haftung & Pflichten des Mieters

§ 10 Zustand des Mietgegenstandes, Schäden und Schadenshaftung

§ 10.1 Vertragsgemäßer Zustand bei Übergabe
Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in einem funktionsfähigen und gereinigten Zustand. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme, dass der Mietgegenstand frei von offensichtlichen Mängeln ist, soweit diese nicht bei Übergabe angezeigt wurden.

§ 10.2 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und regelmäßig auf erkennbare Schäden oder Abnutzung zu überprüfen. Treten während der Mietzeit Funktionsstörungen auf, hat der Mieter diese nach den Regelungen in § 10 unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Eine eigenmächtige Reparatur durch den Mieter ist untersagt.

Der Mieter hat den Mietgegenstand fach- und sachgerecht zu warten, zu pflegen und fachgerecht zu reinigen.
Dazu zählen insbesondere:

  • Tägliche Wartungen, wie das Abschmieren beweglicher Teile, die Kontrolle von Flüssigkeitsständen oder die Prüfung des Reifendrucks.
  • Regelmäßige Wartungen nach Betriebsstunden, wie das Nachziehen von Schrauben oder die Inspektion von Verschleißteilen.

Der Mieter darf ausschließlich Zubehör, Verschleißmaterialien, Kraft-, Schmier- und Betriebsstoffe, Anbau- und Zusatzgeräte verwenden, die vom Vermieter erworben, zur Verfügung gestellt oder ausdrücklich schriftlich freigegeben wurden.

Die Mietdauer verlängert sich nicht um die Zeit der Wartung.

Unterlässt der Mieter die vorgeschriebenen Wartungen und entstehen daraus Schäden oder Ausfälle, haftet er für alle daraus resultierenden Reparaturkosten & Folgeschäden gemäß § 14.1.

§ 10.3 Prüfung bei Rückgabe und Schadenshaftung
Der Mietgegenstand ist vom Mieter vollzählig und in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übernommen wurde, abgesehen von üblicher Abnutzung. Der Vermieter überprüft den Mietgegenstand nach der Rückgabe auf Schäden und behält sich eine detaillierte Prüfung vor. Der Mieter haftet für:

  • alle Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen,
  • fehlende oder beschädigte Zubehörteile.

Normale Gebrauchsspuren gelten nicht als Schaden, sofern sie durch die übliche Nutzung des Mietgegenstands unvermeidbar entstehen. Schäden an Bauteilen, die nicht zum Funktionsgebrauch beansprucht werden (z. B. Lackierungen, Schutzverkleidungen, Steuerkonsolen), gelten nicht als normale Abnutzung und sind vom Mieter zu ersetzen.
Falls ein Schaden oder Verlust festgestellt wird, der während der Mietzeit entstanden ist, trägt der Mieter die Kosten der Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung gemäß § 10.5.

§ 10.4 Reinigungsverpflichtung des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand fachgerecht gereinigt zurückzugeben, so wie er ihn erhalten hat. Dies umfasst auch die Entfernung üblicher Verschmutzungen, die während der Nutzung entstehen. Erfolgt die Rückgabe in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand, kann der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Die Höhe der Reinigungskosten ergibt sich aus der aktuellen Preisliste des Vermieters.

§ 10.5 Reparaturen & Ersatzbeschaffung
Der Mieter trägt die Kosten für erforderliche Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen, wenn diese durch vertragswidrige Nutzung oder übermäßige Abnutzung entstanden sind. Die Höhe dieser Kosten ergibt sich aus der aktuellen Preisliste des Vermieters.

Falls eine Reparatur unwirtschaftlich ist oder der Mietgegenstand, Zubehör oder Verschleißteile gestohlen/verloren wurden, trägt der Mieter die Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Die Berechnung erfolgt entweder auf Basis des Zeitwertes oder des Neupreises, abhängig vom Alter und Zustand des betroffenen Teils.

§ 10.6 Schadensregulierung & Kostenübernahme
Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, die durch unsachgemäße Nutzung, Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten verursacht wurden. Die Schadensregulierung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

  • Reparaturen werden ausschließlich vom Vermieter oder einer autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt.
  • Falls eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll oder möglich ist, wird der Wiederbeschaffungswert des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt.
  • Mietausfallkosten werden gemäß § 14.3 berechnet.

Der Vermieter ist berechtigt, Schäden mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen. Falls die Schadenssumme die Kaution übersteigt, bleibt der Mieter zur vollständigen Zahlung verpflichtet.

§ 11 Mängelanzeige, Nachbesserung & Haftung

§ 11.1 Mängelanzeige & Nachweispflicht des Mieters:

  • Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe sorgfältig auf Mängel zu prüfen § 10.1.
  • Offensichtliche Mängel sind sofort bei Übergabe zu melden.
  • Verborgene Mängel, die während der Nutzung auftreten, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich per E-Mail anzuzeigen.
  • Mängel sind durch geeignete Beweise (z. B. Fotos, Protokolle) zu dokumentieren und spätestens bei Rückgabe vorzulegen.

Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Anzeige, verliert er das Recht auf Minderung, Nachbesserung oder Schadensersatz, sofern der Mangel bei fristgerechter Meldung hätte behoben werden können.

§ 11.2 Nachbesserung durch den Vermieter:

Der Vermieter ist berechtigt, den Mangel durch Reparatur oder Bereitstellung eines Ersatzgeräts zu beheben. Die Reparatur erfolgt ausschließlich am Ausgabeort des Mietgegenstandes. Falls eine Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist oder kein Ersatzgerät zur Verfügung steht, hat der Mieter das Recht, den Mietpreis für den beeinträchtigten Zeitraum angemessen zu mindern.

§ 11.3 Gewährleistungsausschluss & Haftung des Mieters:

Eine Gewährleistung des Vermieters ist ausgeschlossen, wenn:

  • der Mangel auf unsachgemäße Nutzung, Überlastung oder Missachtung der Betriebsanleitung zurückzuführen ist,
  • die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich eingeschränkt ist (§ 536 BGB),
  • äußere Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z. B. Probleme mit der Stromversorgung am Einsatzort, Nichtnutzung durch den Mieter), die Nutzung erschweren oder verhindern.

Falls der Mangel auf Pflichtverletzungen des Mieters zurückzuführen ist, bleibt die Mietzahlung in voller Höhe fällig.

§ 11.4 Prüfung bei Rückgabe und Beweislast für Schäden

Der Vermieter prüft den Mietgegenstand bei Rückgabe auf Schäden und Vollständigkeit. Falls Mängel oder Schäden festgestellt werden, die nicht vom Mieter gemeldet wurden, wird vermutet, dass diese während der Mietzeit entstanden sind, sofern der Mieter keinen Gegenbeweis erbringt.

Der Vermieter ist berechtigt, auch nach Rückgabe innerhalb von 48 Stunden verdeckte Schäden zu beanstanden, sofern diese bei der regulären Rückgabeprüfung nicht erkennbar waren. In diesem Fall wird vermutet, dass der Schaden während der Mietzeit entstanden ist, es sei denn, der Mieter weist das Gegenteil nach.

Der Vermieter verpflichtet sich, verdeckte Schäden innerhalb dieser Frist schriftlich anzuzeigen und eine nachvollziehbare Dokumentation zu erstellen. Diese umfasst insbesondere:

  • Fotodokumentation des Schadens
  • Technische Prüfberichte oder Werkstattgutachten (falls erforderlich)
  • Angaben zum Zustand des Mietgegenstandes bei Rückgabe

Falls der Mieter nachweisen kann, dass der Schaden bereits vor der Übergabe bestand oder nicht während der Mietzeit verursacht wurde, bleibt er von der Haftung befreit.

§ 12 Pflichten & Verantwortung des Mieters

§ 12.1 Sorgfaltspflichten & Nutzung des Mietgegenstandes

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand:

  • sachgerecht und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden,
  • sich vor Inbetriebnahme mit der Betriebsanleitung vertraut zu machen und ergänzende Hinweise im Mietvertrag oder Lieferschein zu beachten,
  • nicht zu überlasten oder zweckwidrig einzusetzen.

Untersagt ist insbesondere:

  • die Verwendung von Maschinen oder Geräten für Arbeiten, für die sie nicht vorgesehen sind,
  • das Entfernen oder Manipulieren von Sicherheitsvorrichtungen,
  • der unsachgemäße Transport oder die unsachgemäße Lagerung des Mietgegenstands.

Ergänzende Hinweise zur sach- und fachgerechten Handhabung sowie fortführende Ergänzungen auf dem jeweiligen Mietvertrag oder Lieferschein des Mietgegenstandes sind vom Mieter zu befolgen. Verstöße gegen diese Pflichten können zur Haftung nach § 14.1 führen.

§ 12.2 Verbot eigenständiger Reparaturen & Wartungspflichten
Der Mieter darf keine eigenständigen Reparaturen, Eingriffe in elektrische Systeme oder Manipulationen an Siegeln oder Bauteilen vornehmen. Das Entfernen oder Brechen von Sicherheitssiegeln ist unzulässig und wird mit einer Prüfgebühr gemäß der aktuellen Preisliste des Vermieters berechnet.

Falls der Mieter unerlaubte Eingriffe vornimmt und dadurch Schäden oder Funktionsstörungen verursacht, haftet er zusätzlich für alle entstehenden Reparaturkosten und Folgeschäden gemäß § 14.1. Er ist verpflichtet:

  • Schäden oder Funktionsstörungen unverzüglich dem Vermieter zu melden,
  • Wartungsarbeiten wie das Abschmieren beweglicher Teile oder das Nachfüllen von Betriebsstoffen nach Herstellerangaben durchzuführen.

Reparaturen dürfen nur durch den Vermieter oder eine von ihm beauftragte Fachwerkstatt erfolgen.

§ 12.3Transport, Lagerung & Schutz vor Umwelteinflüssen
Der Mieter ist verpflichtet:

  • den Mietgegenstand sachgemäß zu transportieren und zu sichern,
  • ihn vor Feuchtigkeit, Frost, direkter Sonneneinstrahlung & anderen Witterungseinflüssen zu schützen (außer, wenn dies der bestimmungsgemäßen Nutzung widerspricht),
  • den Mietgegenstand vor Zugriff Dritter zu schützen und gegen Diebstahl zu sichern.

Fahrzeuge mit Straßenzulassung sind von dieser Pflicht ausgenommen.

§ 12.4 Rückgabepflichten des Mieters
Der Mieter muss den Mietgegenstand:

  • spätestens zum vereinbarten Mietzeitende zurückgeben,
  • in gereinigtem Zustand und mit vollständigem Zubehör übergeben,
  • auf Funktionsfähigkeit prüfen und neu entstandene Schäden sofort melden.

Falls der Mietgegenstand nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, kann der Vermieter:

  • Reinigungs- oder Reparaturkosten gemäß § 10.4 (Reinigung) und § 10.5 (Reparaturen) berechnen,
  • die Rücknahme verweigern, bis die ordnungsgemäße Rückgabe erfolgt.

§ 12.5 Verkehrssicherungspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, Gefahren durch den Mietgegenstand zu vermeiden und diesen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

  • Der Mietgegenstand darf nur von geeigneten und befugten Personen genutzt werden.
  • Für Schäden haftet der Mieter nach den Regelungen in § 14.1.

§ 12.6 Besondere Pflichten bei Mietgegenständen mit Straßenzulassung
Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Mietgegenstand nur von Personen mit gültiger Fahrerlaubnis genutzt wird.

Im Falle eines Verkehrsunfalls hat der Mieter die Polizei zu verständigen, einen Unfallbericht anfertigen zu lassen und den Vermieter sofort in Kenntnis zu setzen.

Für Bußgelder, Verwarnungsgelder und behördliche Ersatzansprüche haftet der Mieter gemäß § 14.5.

§ 12.7 Wahl des Mietgegenstandes & Beratung des Vermieters
Der Mieter ist eigenverantwortlich für die Wahl des richtigen Mietgegenstandes und des erforderlichen Zubehörs.
Die Beratung des Vermieters erfolgt ausschließlich auf Basis der vom Mieter gemachten Angaben zum Einsatzzweck und der Beschaffenheit der örtlichen Gegebenheiten.

Der Vermieter kann nur eine unverbindliche Empfehlung auf Grundlage seiner Erfahrungswerte aussprechen, insbesondere bei der Auswahl von Verbrauchsmaterialien wie Schleifmitteln.

Da die Eignung von Zubehör von zahlreichen Faktoren abhängt, die der Vermieter nicht prüfen kann, übernimmt er keine Haftung für eine unpassende Materialwahl oder deren Folgen. Eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Beratung bleibt unberührt. Die Verantwortung für eine fachgerechte Nutzung des Mietgegenstandes obliegt dem Mieter.

§ 12.8 Pflicht des Mieters zur Schadensvermeidung
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sachgerecht zu verwenden und alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung zu treffen. Dies umfasst insbesondere den bestimmungsgemäßen Einsatz, die Einhaltung der Betriebsanleitung und den Schutz des Mietgegenstandes vor äußeren Einflüssen wie Witterung, Diebstahl oder unsachgemäßer Lagerung.

Falls der Mieter einen Schaden erkennt oder erkennen muss, hat er den Vermieter unverzüglich zu informieren, damit weitere Schäden oder Nutzungsausfälle vermieden werden können.

§ 13 Untervermietung, Verhalten gegenüber Dritten

§ 13.1 Untervermietung & Weitergabe
Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters an Dritte untervermieten oder weitergeben. Eine erteilte Zustimmung begründet keinen Anspruch auf zukünftige Genehmigungen. Für Schäden oder Vertragsverstöße Dritter haftet der Mieter, als hätte er diese selbst verursacht (§ 13).

§ 13.2 Pflichten bei Zugriffen Dritter
Macht ein Dritter (z. B. durch Pfändung, Beschlagnahme oder Sicherstellung) Rechte am Mietgegenstand geltend, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich in Textform informieren.

  • Der Mieter hat den Dritten nachweislich darauf hinzuweisen, dass der Mietgegenstand Eigentum des Vermieters ist und nicht verpfändet oder veräußert werden darf.
  • Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter bei der Abwehr unberechtigter Zugriffe zu unterstützen, indem er erforderliche Unterlagen bereitstellt und gegenüber Behörden oder Gläubigern entsprechend Auskunft gibt.

Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder Unterstützung, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, Kosten und Rechtsfolgen.

§ 14 Haftung des Mieters

§ 14.1 Haftung für Schäden & Folgekosten
Der Mieter haftet für alle Schäden, Verluste oder unsachgemäße Nutzung des Mietgegenstandes während der Mietzeit, unabhängig davon, ob diese durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte verursacht wurden.

Falls ein Schaden durch einen Dritten verursacht wurde, bleibt der Mieter dennoch in vollem Umfang gegenüber dem Vermieter haftbar. Die Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche gegen den Schädiger obliegt dem Mieter.

Insbesondere durch folgende Ursachen entstehen:

  • Missachtung der Betriebsanleitung oder Sicherheitshinweise,
  • Überlastung oder zweckwidrige Nutzung,
  • unterlassene Wartung oder unsachgemäßen Transport.

Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungen werden nach den Grundsätzen des § 10.5 berechnet.

§ 14.2 Haftung bei Diebstahl & Mitwirkungspflichten des Mieters

(1) Haftung des Mieters:
Der Mieter trägt die volle Haftung für den Verlust des Mietgegenstandes, unabhängig davon, ob dieser durch Diebstahl oder andere Umstände verursacht wurde. Eine Entlastung des Mieters ist nur möglich, wenn er nachweist, dass der Verlust trotz ordnungsgemäßer Sicherung und aller zumutbaren Schutzmaßnahmen nicht hätte verhindert werden können.

(2) Verpflichtung zur polizeilichen Anzeige & Mitwirkung:
Der Mieter ist verpflichtet, einen Diebstahl unverzüglich persönlich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Onlineanzeige ist unzulässig, da sie bis zur polizeilichen Bearbeitung keine verwertbaren Informationen enthält.

Der Mieter muss den Vermieter innerhalb von 24 Stunden nach der persönlichen Anzeige schriftlich über den Diebstahl informieren. Innerhalb von 3 Werktagen ist dem Vermieter die schriftliche Anzeigenbescheinigung der Polizei mit Aktenzeichen, Adressangaben und Tathergang vorzulegen.

Zusätzlich hat der Mieter folgende Nachweise zu erbringen:

  • Eigene Stellungnahme (Ort und Zeitpunkt des Abstellens, Zeitpunkt der letzten Sichtung, Zeitpunkt der Feststellung des Diebstahls)
  • Bei Einbruchdiebstahl: Beweisfotos des Tatortes

Die Mitwirkungspflicht gilt erst mit vollständigem Eingang aller geforderten Nachweise als erfüllt. Rückfragen des Vermieters, der Versicherung oder der Ermittlungsbehörden müssen weiterhin beantwortet werden.

Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach oder verzögert er die Anzeige, haftet er uneingeschränkt für alle Schäden, Mietausfälle und Folgekosten, die aus dem Diebstahl resultieren.

(3) Fortlaufende Mietzahlung & Schadensbearbeitung:
Bis zur vollständigen Klärung des Falls bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet. Die Schadensregulierung oder eine Ersatzbeschaffung erfolgt erst, wenn der Mieter alle erforderlichen Nachweise nach Absatz 2 erbracht hat. Kommt der Mieter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder verweigert er die Zusammenarbeit, kann der Vermieter dies als Unterschlagung werten und rechtliche Schritte einleiten.

(4) Haftung bei grober Fahrlässigkeit:
Der Mieter haftet vollumfänglich, wenn der Diebstahl durch grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht wurde. Dies umfasst insbesondere Fälle, in denen der Mietgegenstand:

  • unbeaufsichtigt und ungesichert zurückgelassen wurde,
  • über Nacht in einem Fahrzeug gelagert wurde,
  • an einem nicht genehmigten oder nicht abschließbaren Ort abgestellt wurde.

Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder Versicherung entfällt in diesen Fällen.

§ 14.3 Haftung für Mietausfälle & Folgekosten
Kann der Mietgegenstand aufgrund eines vom Mieter verursachten Schadens nicht weitervermietet werden, haftet der Mieter für:

  • die Reparaturkosten,
  • den nachgewiesenen Mietausfall,
  • weitere Folgekosten wie Transport, Gutachten oder Reinigungskosten.

Ein Mietausfall kann nur geltend gemacht werden, wenn eine Anschlussvermietung nachweislich nicht möglich war.

§ 14.4 Selbstbeteiligung, Haftungsbegrenzung & Versicherung

(1) Haftungsreduzierung & Selbstbeteiligung:
Falls der Mieter eine Haftungsreduzierung oder Versicherung für den Mietgegenstand abgeschlossen hat, gelten die ergänzenden Bedingungen zur Haftungsbegrenzung für Mietgeräte. Diese sind auf der Internetseite des Vermieters unter
https://mietgeraete-mettmann.de/haftungsbegrenzung/ einsehbar und werden dem Mieter mit der Auftragsbestätigung übermittelt.

Die Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist in der Auftragsbestätigung sowie im Mietvertrag festgelegt.

(2) Versicherungsbedingungen & Haftung:
Versichert sind ausschließlich Schäden, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder eine vertragswidrige Nutzung verursacht wurden. Falls der Mieter keine Versicherung abgeschlossen hat, haftet er in vollem Umfang für Schäden oder Verlust des Mietgegenstandes gemäß den Regelungen in § 14.1.

(3) Verpflichtung zur Schadensmeldung:
Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren und alle erforderlichen Nachweise (z. B. Schadensberichte, Fotos, Polizeiakten bei Diebstahl) bereitzustellen. Bis zur vollständigen Klärung bleibt die Mietzahlungspflicht bestehen.

§ 14.5 Haftung für Bußgelder & behördliche Forderungen
Der Mieter trägt die Verantwortung für Bußgelder, Verwarnungsgelder und behördliche Ersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes entstehen. Wird der Vermieter als Eigentümer oder Fahrzeughalter von Behörden kontaktiert, kann eine Bearbeitungsgebühr von 25 € netto erhoben werden. Falls ein externer Dienstleister für die Abwicklung beauftragt wird, können die tatsächlichen Kosten an den Mieter weitergegeben werden.

V. Mängel, Nachbesserung & Reparaturen

§ 15 Schäden am Mietgerät, Gutachten und Mietzahlungspflicht bei Streitfällen

§ 15.1 Beweislast für Schäden
Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden, es sei denn, er weist nach, dass diese nicht durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Beweislast für eine schadenfreie Rückgabe liegt beim Mieter.

§ 15.2 Schadensfeststellung und Gutachten

Wird bei Rückgabe des Mietgegenstandes ein Schaden festgestellt, dokumentiert der Vermieter diesen und informiert den Mieter innerhalb von fünf Werktagen über die voraussichtlichen Reparaturkosten. Der Mieter kann entweder direkt bei Rückgabe oder unmittelbar nach Schadenfeststellung ein Gutachten beauftragen.

Der Gutachterauftrag muss sofort erfolgen. Der Mieter trägt die Kosten für das Gutachten und hat diese im Voraus zu zahlen. Der Vermieter wird keine Kosten vorstrecken. Alternativ kann der Mieter auf eigene Kosten einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen.

§ 15.3 Mietzahlungspflicht während der Begutachtung und Reparatur
Die Mietzahlungspflicht während eines Streitfalls richtet sich nach den in § 8 festgelegten Zahlungsmodalitäten. Bereits gezahlte Mietbeträge gelten als verbraucht.

Falls sich durch eine Begutachtung herausstellt, dass der Mieter für den Schaden nicht verantwortlich ist, werden ihm die gezahlten Gutachterkosten sowie gegebenenfalls geleistete Mietzahlungen für den Zeitraum der Schadensprüfung erstattet, sofern der Mietgegenstand währenddessen nicht vermietet werden konnte.

§ 15.4 Kaution und Schadensabrechnung
Der Vermieter ist berechtigt, Schäden am Mietgerät mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen. Falls die Schadenssumme die Kaution übersteigt, bleibt der Mieter zur vollständigen Erstattung der Reparaturkosten verpflichtet.

VI. Vertragsbeendigung

§ 16 Stornierung, Kündigung durch den Vermieter

§ 16.1 Kündigungsgründe
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn:

  • der Mieter wesentliche Pflichten aus § 12 und § 13 verletzt, insbesondere durch unsachgemäße Nutzung oder unbefugte Weitergabe des Mietgegenstandes,
  • der Mieter mit Zahlungen gemäß § 8 mehr als 7 Tage in Verzug ist, trotz Mahnung,
  • der Mietgegenstand durch den Mieter gefährdet oder beschädigt wird, sodass eine Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar ist,
  • der Mieter gegen geltende Gesetze oder behördliche Vorschriften verstößt, die den Betrieb des Mietgegenstandes betreffen,
  • sich herausstellt, dass der Mieter falsche Angaben zu Identität, Bonität oder Zahlungsfähigkeit gemacht hat.

Die Kündigungsrechte des Mieters sind in § 7 geregelt.

§ 16.2 Pflicht zur Rückgabe & Rücktransport nach Kündigung
Nach einer fristlosen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden (oder bis 10:00 Uhr des nächsten Werktags) zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, gilt die verspätete Rückgabe als unerlaubte Verlängerung gemäß § 6.4, und die dort festgelegten Regelungen, insbesondere zur Mietpreisberechnung und zu möglichen rechtlichen Schritten, finden entsprechend Anwendung.

Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter hat den Mietgegenstand für die Abholung bereitzuhalten. Sämtliche Kosten für Abholung und Rücktransport sind sofort fällig.

Für Schäden oder Mietausfälle, die durch verspätete Rückgabe entstehen, haftet der Mieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

§16.3 Kein Anspruch auf Schadenersatz durch den Mieter
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung für entgangenen Gewinn, Ersatzbeschaffung oder sonstige Kosten im Falle einer außerordentlichen Kündigung. Der Mieter bleibt zur Zahlung aller bis zum Zeitpunkt der Kündigung fälligen Beträge verpflichtet.

VII. Sonstige Regelungen

§ 17 Haftungsbeschränkung des Vermieters

§ 17.1 Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit & Folgeschäden
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 17.2 Haftung für grobe Fahrlässigkeit & Vorsatz
Die Haftungsbeschränkung gemäß § 17.1 gilt nicht für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. In diesen Fällen haftet der Vermieter jedoch nur für vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

§ 17.3 Erweiterter Haftungsausschluss für Erfüllungsgehilfen
Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, auf deren Verhalten er keinen Einfluss hat, insbesondere nicht für:

  • Transportschäden durch Speditionen oder externe Dienstleister,
  • Fehlfunktionen oder Schäden durch unsachgemäße Bedienung durch den Mieter oder Dritte,
  • Verzögerungen durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder Betriebsstörungen.

Erfolgt die Übergabe des Mietgegenstandes per Lieferung durch eine Spedition oder einen externen Dienstleister, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand bei Anlieferung unverzüglich zu prüfen und erkennbare Schäden oder Mängel sofort dem Vermieter sowie dem Transportunternehmen zu melden. Erfolgt keine unmittelbare Schadensanzeige, wird vermutet, dass der Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand übergeben wurde.

§ 17.4 Haftungsausschluss für Schäden am Mietgegenstand
Der Vermieter haftet nicht für Schäden am Mietgegenstand selbst, es sei denn, diese sind auf ein nachweislich grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters zurückzuführen. Falls der Mietgegenstand während der Mietzeit durch Dritte beschädigt oder gestohlen wird, trägt der Mieter die Verantwortung und haftet nach den Regelungen in § 10.3.

§ 17.5 Leistungsangaben & Haftungsausschluss

(1) Unverbindliche Leistungswerte:
Alle auf der Internetseite sowie in den Dokumenten des Vermieters (insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Mietvertrag) aufgeführten Leistungsangaben beruhen auf Herstellerangaben und Erfahrungswerten unter optimalen Bedingungen.

(2) Variabilität der Werte:
Diese Werte können je nach individuellen Einsatzbedingungen, Untergrundbeschaffenheit, verwendetem Zubehör sowie Nutzerverhalten variieren.

(3) Kein Gewährleistungsanspruch:
Insbesondere Angaben zur Flächenleistung pro Stunde oder zur Eignung für bestimmte Untergründe dienen als unverbindliche Richtwerte und stellen keine garantierte Beschaffenheit oder zugesicherte Eigenschaft des Mietgegenstandes dar.

(4) Haftungsausschluss für Abweichungen:
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Erreichung der angegebenen Leistungswerte im konkreten Einsatzfall. Eine Haftung des Vermieters für Abweichungen von diesen Werten ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(5) Einschränkung des Haftungsausschlusses:
Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für zwingende gesetzliche Ansprüche bleibt unberührt (§ 17.1).

§ 18 Kauf- und Verbrauchsmaterial, Verschleißteile

§ 18.1 Rückgabe von Kaufartikeln
Verkaufsartikel können innerhalb von 14 Tagen nach Kauf zurückgegeben werden, sofern sie ungeöffnet, unbeschädigt und in der Originalverpackung sind. Vom Umtausch ausgeschlossen sind:

  • Verbrauchsmaterialien (z. B. Öl, Schmierstoffe, Filter),
  • bereits geöffnete oder gebrauchte Artikel,
  • individualisierte oder speziell für den Mieter bestellte Waren.

Die Rückgabe erfolgt am Geschäftssitz des Vermieters. Eine Rückzahlung erfolgt ausschließlich auf demselben Zahlungsweg wie die ursprüngliche Bezahlung.

§ 18.2 Übermäßige Abnutzung durch unsachgemäße Nutzung
Bei Zubehörteilen oder Verschleißteilen, die mit einer pauschalen Abnutzungsgebühr pro Miettag berechnet werden, ist die normale, vertragsgemäße Nutzung in dieser Gebühr enthalten.

Falls der Mieter den Mietgegenstand übermäßig beansprucht oder unsachgemäß nutzt, ist der Vermieter berechtigt, die daraus entstehenden zusätzlichen Instandsetzungs- oder Ersatzkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere bei:

  • übermäßiger Materialabnutzung,
  • Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung oder Überlastung,
  • mangelhafter Pflege oder unzureichender Wartung durch den Mieter.

Falls Uneinigkeit über den Grad der Abnutzung besteht, kann der Vermieter ein Gutachten in Auftrag geben. Die Kosten für das Gutachten trägt die unterlegene Vertragspartei.

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand

§ 19.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist Mettmann, ersatzweise Düsseldorf, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schriftform getroffen wurde.

§ 19.2 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt der Gerichtsstand am Geschäftssitz des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Ist der Mieter Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand gemäß §§ 29, 38 ZPO. Dies bedeutet, dass Klagen gegen den Verbraucher nur an seinem Wohnsitzgericht erhoben werden können.

Falls der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der Gerichtsstand am Sitz des Vermieters.

§ 19.3 Änderungen der AGB bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien.
Eine einseitige Änderung durch den Vermieter ist ausgeschlossen.
Falls sich gesetzliche Vorschriften oder höchstrichterliche Rechtsprechung ändern und dadurch einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder unzulässig werden, gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, sofern keine neue schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

§ 19.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche gesetzliche Regelung nicht existiert oder zu einem untragbaren Ergebnis führt, verpflichten sich die Parteien, eine rechtswirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 20 Datenschutz, Hinweis nach DSGVO
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters nur im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen (DSGVO, BDSG). Verarbeitet werden insbesondere:

  • Identitätsdaten (z. B. Name, Anschrift, Ausweisdaten bei Verbrauchern),
  • Vertrags- & Zahlungsdaten,
  • Kommunikationsdaten,

Die Daten werden für die Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert und darüber hinaus nur so lange, wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder zur Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich sind.

Der Mieter hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie Datenübertragbarkeit gemäß Art. 15–20 DSGVO.

Ausführliche Informationen zur Datenverarbeitung sowie zu den Datenschutzrechten des Mieters sind in der Datenschutzerklärung unter https://mietgeraete-mettmann.de/datenschutzbelehrung/ zu finden.

Stand: 20.02.2025