AGB – Welche Bedingungen gelten für mich?

Für Verbraucher, also Privatpersonen, gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen für Verbraucher.

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Für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen für Geschäftskunden. Maßgeblich ist, in welcher Eigenschaft Sie den Vertrag schließen.

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Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen für Verbraucher   

für vor Ort geschlossene Mietverträge und den Verkauf von Zubehör und Verbrauchsartikeln

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Verbraucher, die den Mietvertrag persönlich am Geschäftssitz von Tool Rental schließen. Eingaben im Webshop sowie Anfragen per Telefon oder E-Mail sind unverbindliche Reservierungsanfragen und noch kein Mietvertrag. Preise, Mengen und gerätespezifische Abrechnungsmodalitäten ergeben sich aus den Artikelpositionen im Mietvertrag. Versand und Lieferung an Verbraucher werden nicht angeboten.

(1) Diese Bedingungen gelten für Verträge zwischen Tool Rental, Inhaber Benjamin Salm, Am Altenbruch 13a, 40822 Mettmann, und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB über die Vermietung von Maschinen, Geräten und Zubehör. Für den Verkauf von Zubehör- und Verbrauchsartikeln gilt ergänzend § 16. Verträge mit Unternehmern richten sich ausschließlich nach den gesonderten B2B-AGB.

(2) Es gelten in dieser Reihenfolge: der vor Ort unterzeichnete Mietvertrag, diese Verbraucher-AGB und die bei Vertragsschluss bezeichnete Zusatzpreisliste. Die Zusatzpreisliste wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss ausgehändigt oder am Geschäftssitz zur Einsichtnahme bereitgehalten; ihre Fassung wird im Mietvertrag bezeichnet und der Erhalt dort bestätigt.

(3) Die Angaben der Artikelpositionen im Mietvertrag, insbesondere Mietpreise und Preisstufen, Kaution, Abrechnungsmodalitäten für Verbrauchsmaterial sowie gerätespezifische Einsatz- und Rückgabevorgaben, sind Vertragsinhalt.

(4) Die Bedienungsanleitung des Herstellers und die gerätespezifischen Hinweise von Tool Rental sind verbindlicher Maßstab für den vertragsgemäßen Gebrauch. Der Verbraucher hat die Bedienungsanleitung vor der ersten Inbetriebnahme zu lesen, jeder Bedienperson vor dem Einsatz zugänglich zu machen und sämtliche darin enthaltenen Vorgaben zu Einsatzbereich, Bedienung, Prüfung, Wartung und Sicherheit einzuhalten. Vertragliche Einsatzbeschränkungen von Tool Rental dürfen den vom Hersteller zugelassenen Bereich weiter einschränken und gehen der Bedienungsanleitung vor; sicherheitsrelevante Herstellervorgaben bleiben unberührt. Tool Rental stellt die Bedienungsanleitung digital bereit und bietet bei Übergabe eine Papierfassung an.

(5) Das Übergabeprotokoll hält Zustand, Seriennummer, Zubehör und Zählerstände fest. Es ist Anlage des Mietvertrags und wird vom Verbraucher gesondert unterzeichnet.

(1) Produktdarstellungen, Preisangaben, Mietpreisrechner, Verfügbarkeitsanzeigen und Reservierungsfunktionen im Webshop sind keine Angebote auf Abschluss eines Mietvertrags, sondern Aufforderungen zur Abgabe einer Reservierungsanfrage. Eine Eingabe im Webshop sowie eine Anfrage per Telefon oder E-Mail ist ausschließlich eine unverbindliche Reservierungsanfrage und keine Bestellung.

(2) Eine von Tool Rental versandte Reservierungs- und Konditionsbestätigung ist kein Vertragsangebot und keine Zusage, einen Mietvertrag zu schließen. Sie gibt die vorgesehenen Konditionen wieder und dokumentiert, dass das Gerät für den Zeitraum vorgemerkt ist. Eine Bestätigung des Verbrauchers in Textform oder über den Webshop führt nicht zum Vertragsschluss und verpflichtet ihn weder zur Abholung noch zur Zahlung.

(3) Der Mietvertrag kommt ausschließlich bei persönlicher Anwesenheit des Verbrauchers am Geschäftssitz von Tool Rental durch Unterzeichnung des Mietvertrags, spätestens durch Übergabe des Mietgegenstands zustande. Ein Fernabsatzvertrag über die Miete kommt nicht zustande. Tool Rental teilt dem Verbraucher unverzüglich mit, wenn ein vorgemerktes Gerät nicht mehr zur Verfügung steht.

(4) Der Verbraucher kann eine Vormerkung jederzeit kostenfrei absagen. Erscheint er nicht innerhalb von 30 Minuten nach dem vereinbarten Abholtermin und meldet sich nicht telefonisch oder per E-Mail, entfällt die Vormerkung. Kann Tool Rental das reservierte Gerät nicht bereitstellen, kann es ein technisch gleichwertiges Gerät anbieten; der Verbraucher entscheidet vor Ort, ob er dieses Angebot annimmt.

(1) Vor Vertragsschluss muss der Verbraucher einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit aktueller deutscher Meldeanschrift vorlegen. Enthält der Ausweis keine aktuelle Anschrift, ist zusätzlich ein amtlicher Melderegister- oder Wohnsitznachweis vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist. Ohne diesen Nachweis wird kein Mietvertrag geschlossen.

(2) Der Mietvertrag wird nur mit der bei Abholung persönlich anwesenden und unterzeichnenden Person geschlossen. Eine Abholung durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

(3) Die Rückgabe kann durch eine vom Verbraucher beauftragte Person erfolgen. Diese ist bevollmächtigt, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen und die dort festgehaltenen Angaben zu bestätigen; Vertragsänderungen kann sie nur mit gesonderter Vertretungsmacht vereinbaren.

(4) Miete, vereinbarte Nebenkosten und Kaution sind bei Abschluss des Mietvertrags vor Ort und vor Übergabe des Mietgegenstands zu zahlen. Tool Rental kann die angebotene Zahlungsart und die Höhe der Kaution nach Gerätewert, Mietdauer, Auftragsumfang und Bonität festlegen.

(1) Mietgegenstand, Zubehör, Einsatzort und vereinbarter Einsatzzweck ergeben sich aus dem Mietvertrag. Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss alle für Auswahl, Anschluss, Untergrund, Transport und Bedienung wesentlichen Angaben vollständig mitteilen. Die Auswahl des passenden Geräts und Werkzeugs bleibt Sache des Verbrauchers, sofern Tool Rental nicht auf Grundlage vollständiger Angaben die Eignung für einen konkreten Einsatz ausdrücklich in Textform bestätigt hat. Eine Beratung bei Abholung ist unverbindlich und ersetzt die Prüfung des konkreten Einsatzfalls nicht.

(2) Der Mietgegenstand darf ausschließlich in Deutschland und am im Mietvertrag angegebenen Einsatzort verwendet werden. Ein Wechsel des Einsatzorts ist vorab anzuzeigen und bedarf der Bestätigung von Tool Rental in Textform.

(3) Jede Überlassung an Dritte, insbesondere Untervermietung, bedarf der vorherigen Zustimmung von Tool Rental in Textform; Verpfändung und Sicherungsübereignung sind ausgeschlossen. Die Nutzung durch Haushaltsangehörige und vom Verbraucher eingewiesene Personen bleibt zulässig.

(4) Fällt der Mietgegenstand aus oder ist er nicht verfügbar, darf Tool Rental während der Mietzeit ein technisch gleichwertiges Gerät stellen. Seriennummer, Zubehör und Zählerstände des Austauschgeräts werden dokumentiert.

(5) Gibt der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig oder beschädigt zurück oder fällt er vor Übergabe aus, ohne dass Tool Rental dies zu vertreten hat, kann Tool Rental ein gleichwertiges Gerät stellen oder vom Vertrag zurücktreten. Tool Rental informiert den Verbraucher unverzüglich und erstattet geleistete Zahlungen. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 15.

(1) Die Mietzeit beginnt mit dem im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt. Sie endet mit vollständiger Rückgabe am Geschäftssitz, frühestens mit Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit. Eine vorzeitige Rückgabe vermindert die vereinbarte Miete nur, wenn Tool Rental einer Verkürzung zustimmt oder das Gesetz eine Anrechnung verlangt.

(2) Eine Verlängerung ist anzufragen, sobald der Mehrbedarf absehbar ist, bei einer Mietdauer ab drei Werktagen spätestens 48 Stunden vor Mietende, sonst bis zum Geschäftsschluss des vorangehenden Werktags. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit und gilt erst nach Bestätigung durch Tool Rental in Textform. Die Miete für den Verlängerungszeitraum ist mit der Bestätigung fällig.

(3) Bleibt die vollständige Rückgabe ohne bestätigte Verlängerung aus, schuldet der Verbraucher je Mietgegenstand und je angefangene 24 Stunden eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Tagesmietpreises der Preisstufe „1 Tag“ nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste (§ 546a BGB). Hat er die Verspätung zu vertreten, schuldet er zusätzlich eine Vertragsstrafe von 50 % dieses Tagesmietpreises je angefangene 24 Stunden; sie wird auf einen weitergehenden, konkret nachgewiesenen Verzögerungsschaden angerechnet. Tool Rental behält sich die Vertragsstrafe bei Rücknahme vor. Eine eigenmächtige Verlängerung führt nicht zu einer günstigeren Preisstufe.

(4) Gibt der Verbraucher den Mietgegenstand trotz Fälligkeit nicht zurück, kann Tool Rental ihn nach Ankündigung abholen; die Kosten trägt der Verbraucher, soweit er die Nichtrückgabe zu vertreten hat. Der Verbraucher bleibt bis zur vollständigen Rückgabe unter den mitgeteilten Kontaktdaten erreichbar.

(1) Es gelten die im Mietvertrag ausgewiesenen Endpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Zusatzpreisliste gilt in der bei Vertragsschluss bezeichneten Fassung.

(2) Ein Miettag umfasst höchstens 24 Stunden und bis zu acht Betriebsstunden. Nicht genutzte Betriebsstunden verfallen. Jede weitere Betriebsstunde wird mit einem Achtel des Tagesmietpreises berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Maßgeblich ist der Betriebsstundenzähler oder eine gleichwertige Aufzeichnung der Laufzeit; ist der Mietgegenstand damit nicht ausgestattet, wird kein Betriebsstundenzuschlag berechnet. Tool Rental darf Angaben des Verbrauchers anhand dieser Daten sowie vorhandener Standort- und Telematikdaten überprüfen und nachberechnen; dem Verbraucher bleibt der Nachweis einer Fehlfunktion des Zählers vorbehalten.

(3) Ein Wochenendtarif gilt nur, wenn er für das Gerät ausdrücklich vereinbart ist. Er umfasst Freitag 10 Uhr bis Montag 9 Uhr mit je acht Betriebsstunden am Freitag und Samstag; eine Nutzung am Sonntag wird als zusätzlicher Miettag zum Grundpreis berechnet.

(4) Wird die Mietdauer einvernehmlich geändert, gilt die Preisstufe der tatsächlichen Dauer.

(5) Der Verbraucher kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen und wegen solcher Forderungen Zurückbehaltungsrechte ausüben. Wegen sonstiger Gegenforderungen darf er am Eigentum von Tool Rental kein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht ausüben.

(1) Die Kaution ist eine Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis und keine Haftungsobergrenze. Tool Rental verrechnet sie vorrangig mit Ansprüchen wegen Beschädigung, Verlust, unvollständiger Rückgabe und Mietausfall und nachrangig mit Miete und sonstigen Entgelten. Während der Mietzeit kann der Verbraucher keine Tilgung fälliger Forderungen aus der Kaution verlangen.

(2) Nach vollständiger Rückgabe und Prüfung des Mietgegenstands wird die Kaution zurückgezahlt. Bei Schadenverdacht darf Tool Rental den zur Sicherung voraussichtlicher Ansprüche angemessenen Betrag bis zum Abschluss der Prüfung einschließlich einer erforderlichen Hersteller- oder Werkstattdiagnose zurückbehalten. Bei Diebstahl oder Verlust darf Tool Rental die Kaution bis zur Klärung der Haftung einbehalten, längstens bis zur Einsicht in die Ermittlungsakte.

(1) Ist eine feste Mietzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung während dieses Zeitraums ausgeschlossen.

(2) Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung durch Tool Rental liegt insbesondere vor, wenn der Verbraucher trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig nutzt, den Mietgegenstand unbefugt weitergibt oder fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet.

(1) Bei Übergabe werden Mietgegenstand, Serien- oder Gerätenummer, Zubehör, erkennbare Vorschäden und Betriebsstundenzähler im Übergabeprotokoll dokumentiert. Fotos können die Dokumentation ergänzen.

(2) Der Verbraucher prüft Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbaren Zustand und lässt Abweichungen im Übergabeprotokoll vermerken. Die Unterzeichnung bestätigt die dort festgehaltenen Angaben zu Vollständigkeit und äußerlich erkennbarem Zustand.

(3) Im Übergabeprotokoll bestätigt der Verbraucher gesondert, dass ihm die Bedienungsanleitung nach § 1 Absatz 4 zugänglich gemacht wurde und ob er eine Papierfassung erhalten oder nicht verlangt hat.

(4) Eine Einweisung unterstützt die Bedienung, ersetzt aber weder die Bedienungsanleitung, erforderliche Fachkunde noch die eigenständige Prüfung des Einsatzorts.

(5) Der Verbraucher ist bei Abholung für ein geeignetes Transportmittel, ausreichende Nutzlast, Verladung und fachgerechte Ladungssicherung verantwortlich. Hinweise oder Mithilfe von Tool Rental ändern daran nichts.

(1) Der Verbraucher muss den Mietgegenstand sorgfältig, bestimmungsgemäß und nur im vereinbarten Einsatzbereich verwenden. Er muss insbesondere

  1. die Bedienungsanleitung und die gerätespezifischen Hinweise von Tool Rental einhalten (§ 1 Absatz 4) und nur Personen bedienen lassen, die er anhand der Bedienungsanleitung eingewiesen hat;
  2. vor jedem Einsatz Gerät, Anschlussmittel, Untergrund und Arbeitsbereich auf Fremdkörper, Bolzen, Anker, Kanten, Leitungen und sonstige Störer prüfen und eine Überlastung vermeiden;
  3. bei Störung, Warnanzeige, Blockade, ungewöhnlichem Geräusch oder Vibration, Rauch, Undichtigkeit oder Verlust von Betriebsstoffen den Betrieb sofort einstellen und Tool Rental telefonisch oder per E-Mail informieren;
  4. nur von Tool Rental bereitgestellte oder in Textform freigegebene Werkzeuge, Schleif- und Verbrauchsmittel verwenden;
  5. den Mietgegenstand vor Nässe, Kälte und übermäßiger direkter Sonneneinstrahlung schützen; und
  6. den Mietgegenstand gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung sichern. Wird er nicht benutzt, ist er unmittelbar in einem ausreichend verschlossenen Raum zu verwahren; der Verbraucher sorgt dafür, dass am Einsatzort ein solcher Raum mit abschließbarer Tür und gesicherten Fenstern und Öffnungen zur Verfügung steht, auch bei einem Gebäude im Rohbau. Öffnungen gelten als gesichert, wenn sie verschlossen oder fest verschalt sind. Ist der Raum von außen einsehbar, ist der Mietgegenstand mit geeignetem Material, etwa Plane oder Kartonage, gegen Sicht abzudecken. Ist kein solcher Raum vorhanden, teilt er dies Tool Rental vor Übergabe mit und vereinbart eine abweichende Sicherung in Textform. Ohne eine solche Vereinbarung gilt jede andere Aufbewahrung, insbesondere im Freien, in Fahrzeugen oder Anhängern, als nicht gesichert. Handgeführte Geräte dürfen außerhalb eines verschlossenen Raums nicht unbeaufsichtigt bleiben.

(2) Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen, Softwareeingriffe sowie das Entfernen, Abschirmen, Deaktivieren oder Umgehen von Schutz-, Eigentums-, Ortungs- oder Sicherheitseinrichtungen sind unzulässig. Für Reparaturen gilt § 11 Absatz 3. Notmaßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bleiben zulässig und sind zu dokumentieren.

(3) Erforderliche Genehmigungen, geeignete Strom- und Medienanschlüsse, Absperrungen sowie Eignung und Tragfähigkeit des Einsatzorts verantwortet der Verbraucher.

(4) Ein Einsatz für Asbest, Schimmel oder andere gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe ist ausgeschlossen; die Mietgegenstände sind hierfür nicht nach TRGS 519 zugelassen. Bei Zuwiderhandlung werden die Kontaminierungspauschale und der Austausch sämtlicher Filter nach der Zusatzpreisliste berechnet; dem Verbraucher bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Pfändungen, Beschlagnahmen, Unfälle, Ansprüche Dritter sowie ein eigener Insolvenzantrag sind Tool Rental unverzüglich mitzuteilen. Der Verbraucher weist Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter auf das Eigentum von Tool Rental hin.

(6) Tool Rental kann den Zustand des Mietgegenstands bei berechtigtem Anlass nach Ankündigung mit angemessener Frist besichtigen oder aktuelle Lichtbilder verlangen.

(1) Mängel und Störungen sind unverzüglich telefonisch oder per E-Mail zu melden; bei drohender Schadenvergrößerung ist der Betrieb einzustellen. Schäden aus einer schuldhaft verspäteten Meldung trägt der Verbraucher.

(2) Tool Rental kann den Weiterbetrieb untersagen, wenn weitere Schäden oder Gefahren drohen. Die Anweisung kann telefonisch erfolgen und ist bis zu ihrer Aufhebung verbindlich.

(3) Tool Rental entscheidet, ob das Gerät geprüft, abgeholt, repariert oder ersetzt wird. Der Verbraucher darf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung nur nach vorheriger Freigabe in Textform oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst veranlassen; die Freigabe bestimmt Umfang und Nachweise. Der Verbraucher zeigt den Abschluss der Arbeiten an; bis dahin darf der Mietgegenstand nicht wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Beruht der Stillstand auf einem vom Verbraucher nicht zu vertretenden Mangel, bleiben seine gesetzlichen Rechte auf Abhilfe, Mietminderung, Kündigung und Schadenersatz nach Maßgabe von § 15 unberührt. Beruht er auf einem vom Verbraucher zu vertretenden Umstand, bleiben Miete und sonstige Ansprüche geschuldet.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von Tool Rental für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit Tool Rental den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. § 15 bleibt unberührt.

(1) Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt am Geschäftssitz von Tool Rental vollständig, mit allen Schlüsseln, Unterlagen, Anbau- und Zubehörteilen, entleert, transportfähig und nach den gerätespezifischen Vorgaben gereinigt zurückzugeben. Abweichende Rückgabezeiten bedürfen der vorherigen Absprache. Ist ein Schaden gemeldet oder erkennbar, geht die Sicherung des Schadensbilds vor: Der Mietgegenstand ist nur so weit zu reinigen, wie das Schadensbild unverändert bleibt, und Rückstände des bearbeiteten Materials sind zu belassen; die dann erforderliche Reinigung berechnet Tool Rental nach der Zusatzpreisliste, soweit der Verbraucher den Schaden zu vertreten hat.

(2) Verbrauchte oder fehlende Verbrauchsmaterialien, Schleifmittel und Betriebsstoffe werden nach Artikelposition oder Zusatzpreisliste berechnet. Normale Abnutzung bleibt außer Ansatz.

(3) Die Rückgabe ist erst mit tatsächlicher Entgegennahme durch Tool Rental abgeschlossen. Ein unbeaufsichtigtes Abstellen ist keine Rückgabe.

(4) Tool Rental prüft den Mietgegenstand bei Rückgabe, soweit dies im gewöhnlichen Geschäftsgang möglich ist. Entgegennahme und ein nicht vermerkter Schaden schließen Ansprüche wegen verdeckter, verschmutzungsbedingt nicht erkennbarer oder nur technisch feststellbarer Schäden nicht aus. Tool Rental meldet solche Schäden nach Entdeckung zeitnah.

(5) Reinigung und Rückgabeaufarbeitung werden nach der Zusatzpreisliste berechnet, Positionen ohne Pauschale nach erforderlichem und angemessenem Aufwand. Bei pauschalierten Positionen bleibt dem Verbraucher der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist. Reparatur, Schadensprüfung und Diagnose richten sich nach § 13.

(6) Für fehlendes oder irreparabel beschädigtes Zubehör wird der Wiederbeschaffungspreis berechnet; Restwert und Vorteilsausgleich werden berücksichtigt.

(7) Tool Rental zeigt einen dokumentierten Schaden mit Lichtbildern an. Verlangt der Verbraucher nicht innerhalb von drei Werktagen nach der Anzeige eine Besichtigung, kann Tool Rental die Reparatur veranlassen. Die Besichtigung erfolgt, soweit Beweissicherung, Sicherheit und Reparaturablauf dies zulassen.

(1) Der Verbraucher haftet für Schäden am Mietgegenstand, die er oder von ihm eingesetzte Personen durch eine Pflichtverletzung verursachen, in voller Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kaution begrenzt die Haftung nicht.

(2) Reparaturkosten werden durch Rechnung, Hersteller- oder Werkstattdiagnose oder nachvollziehbaren Kostenvoranschlag belegt. Bei Verlust, Zerstörung oder wirtschaftlichem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert eines Geräts gleicher Art und Güte abzüglich des Restwerts zu ersetzen.

(3) Zusätzlich ersetzt der Verbraucher die durch den Schaden verursachten, erforderlichen und belegten Kosten für Bergung, Verladung und Transport zur Werkstatt, für Schadensprüfung und Diagnose nach der Zusatzpreisliste sowie für einen zur Schadensfeststellung erforderlichen unabhängigen Sachverständigen.

(4) Ist der Mietgegenstand nach Rückgabe wegen eines vom Verbraucher zu vertretenden Schadens nicht vermietbar, schuldet der Verbraucher je vollem Werktag der Nichtvermietbarkeit einen Tagesmietpreis des Mietgegenstands, höchstens für zehn Werktage; Wartezeiten für Diagnose, Ersatzteile und externe Werkstatt zählen mit. Bei Verlust gilt dies für die Zeit ab dem vereinbarten Mietende bis zur Wiederbeschaffung entsprechend. Dem Verbraucher bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Mietausfall oder ein wesentlich geringerer Mietausfall entstanden ist. Ein weitergehender, konkret nachgewiesener Mietausfall bleibt ersatzfähig. Für denselben Zeitraum wird daneben keine Miete oder Nutzungsentschädigung verlangt.

(5) Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstands tritt der Verbraucher an Tool Rental ab; Tool Rental nimmt die Abtretung an.

(6) Macht ein Dritter wegen eines vom Verbraucher zu vertretenden Betriebs oder Einsatzes Ansprüche gegen Tool Rental geltend, stellt der Verbraucher Tool Rental insoweit frei.

(1) Beschädigung, Unfall, Brand, Verlust und Diebstahl meldet der Verbraucher Tool Rental unverzüglich telefonisch oder per E-Mail. Bei Beschädigung, Unfall oder Brand stellt er den Betrieb ein, soweit dies zur Schadenminderung geboten ist.

(2) Der Verbraucher dokumentiert Hergang, Zeitpunkt, Einsatzort, Bedienperson, bearbeiteten Untergrund oder Werkstoff, eingesetzte Werkzeuge, Warnanzeigen und Schadensbild wahrheitsgemäß, übermittelt vorhandene Fotos, bewahrt beschädigte Teile bis zur Freigabe auf und lässt das Schadensbild bis zur Besichtigung möglichst unverändert.

(3) Bei Diebstahl oder Verlust haftet der Verbraucher nach § 13 auf den Wiederbeschaffungswert, es sei denn, er weist nach, dass er den Verlust nicht zu vertreten hat, insbesondere sämtliche Sicherungspflichten nach § 10 Absatz 1 f) eingehalten hat. Die polizeiliche Anzeige ist zu übermitteln; sie ersetzt nicht die Darlegung der Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4. Hat der Verbraucher den Verlust zu vertreten, bleibt die für eine feste Mietzeit vereinbarte Miete bis zum vereinbarten Mietende geschuldet; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

(4) Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Verbraucher unverzüglich persönlich Anzeige bei einer Polizeidienststelle und übermittelt das Aktenzeichen unverzüglich an Tool Rental; eine ausschließlich online erstattete Anzeige genügt nicht. Innerhalb von drei Werktagen übergibt er eine Stellungnahme in Textform zu Abstellort, Zeitpunkt, Sicherungsmaßnahmen und letzter Sichtung, vorhandene Fotos sowie sämtliche Schlüssel und Geräteunterlagen. Standort- und Telematikdaten liegen allein bei Tool Rental, das sie erforderlichenfalls der Polizei zur Verfügung stellt.

(5) Tool Rental kann zur Aufklärung weitere Auskünfte, Unterlagen und Nachweise in Textform mit einer angemessenen Frist, in der Regel fünf Werktage, anfordern. Verletzt der Verbraucher eine Pflicht nach diesem Paragraphen, haftet er für die daraus entstehenden Schäden, soweit die Verletzung Feststellung, Minderung oder Wiedererlangung beeinträchtigt hat.

(6) Der Verbraucher darf ohne Zustimmung von Tool Rental keine Ansprüche anerkennen und keine Vergleiche über Eigentum oder Schaden am Mietgegenstand schließen; Erklärungen gegenüber Polizei, Behörden und eigenen Versicherern bleiben zulässig.

(1) Tool Rental haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen, aufgrund einer übernommenen Garantie und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Tool Rental nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Verbraucher regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Tool Rental.

(4) Technische Angaben beruhen auf Herstellerangaben und dienen der unverbindlichen Orientierung. Eine Eignung für einen bestimmten Zweck wird nur geschuldet, soweit Tool Rental sie ausdrücklich in Textform zugesichert hat.

(5) Ansprüche des Verbrauchers gegen Tool Rental verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden, aus arglistigem Verschweigen oder einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Für Ansprüche nach § 548 Absatz 2 BGB gilt die gesetzliche Frist.

(6) Zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers wegen eines Mangels bleiben unberührt.

(1) Zubehör, Werkzeuge, Filter, Betriebs- und Verbrauchsmaterialien werden an Verbraucher ausschließlich vor Ort am Geschäftssitz verkauft. Es gelten die im Kaufvertrag ausgewiesenen Endpreise einschließlich Umsatzsteuer und die gesetzlichen Mängelrechte. Die Abrechnung nach Verbrauch oder Verschleiß richtet sich nach der Artikelposition.

(2) Mangelfreie Ware wird nur nach vorheriger Abstimmung zurückgenommen und nur, wenn sie unbenutzt und uneingeschränkt wiederverkaufsfähig ist. Sonderanfertigungen sowie kundenspezifisch oder nicht lagerführend beschaffte Artikel sind ausgeschlossen.

(1) Vertraglich vorgesehene Meldungen können telefonisch oder per E-Mail erfolgen, soweit nicht Textform verlangt ist. Zustimmungen, Freigaben und Bestätigungen von Tool Rental nach diesen Bedingungen bedürfen der Textform; E-Mail oder SMS genügt. Änderungen von Anschrift, Telefon oder E-Mail sind während einer laufenden Miete unverzüglich mitzuteilen.

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Identitäts- und Bonitätsprüfung sowie zu Standort- und Telematikdaten, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Tool Rental.

ENDE der AGB für Verbraucher / Stand: 06.10.2026

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen B2B

für die Vermietung von Spezialgeräten an Unternehmer sowie den Verkauf von Zubehör und Verbrauchsartikeln

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer. Preise, Mengen und gerätespezifische Abrechnungsmodalitäten ergeben sich aus den Artikelpositionen in Angebot, Auftragsbestätigung und Mietvertrag.

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für Verträge zwischen Tool Rental, Inhaber Benjamin Salm, Am Altenbruch 13a, 40822 Mettmann, und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über die Vermietung von Maschinen, Geräten und Zubehör sowie ergänzend über den Verkauf von Zubehör- und Verbrauchsartikeln. Verträge mit Verbrauchern richten sich ausschließlich nach den gesonderten Verbraucher-AGB.

(2) Es gelten in dieser Reihenfolge: der bei Übergabe geschlossene Mietvertrag, die Auftragsbestätigung, das vom Mieter unterzeichnete Angebot oder Bestellformular, diese AGB und die bei Vertragsschluss bezeichnete Zusatzpreisliste. Unter gleichrangigen Dokumenten geht das spätere vor.

(3) Die Angaben der Artikelpositionen, insbesondere Mietpreise und Preisstufen, Kaution, Abrechnungsmodalitäten für Verbrauchsmaterial, Versand- und Verpackungsentgelte sowie gerätespezifische Einsatz- und Rückgabevorgaben, sind Vertragsinhalt.

(4) Liefer-, Übergabe- und Rückgabedokumente halten tatsächliche Angaben fest. Sie ändern den Vertrag nur, wenn eine hierzu bevollmächtigte Person die Änderung ausdrücklich vereinbart.

(5) Die Bedienungsanleitung des Herstellers und die gerätespezifischen Hinweise von Tool Rental sind verbindlicher Maßstab für den vertragsgemäßen Gebrauch. Der Mieter hat die Bedienungsanleitung vor der ersten Inbetriebnahme zu lesen, jeder Bedienperson vor dem Einsatz zugänglich zu machen und sämtliche darin enthaltenen Vorgaben zu Einsatzbereich, Bedienung, Prüfung, Wartung und Sicherheit einzuhalten. Vertragliche Einsatzbeschränkungen von Tool Rental dürfen den vom Hersteller zugelassenen Bereich weiter einschränken und gehen der Bedienungsanleitung vor; sicherheitsrelevante Herstellervorgaben bleiben unberührt. Tool Rental stellt die Bedienungsanleitung digital bereit und händigt bei Selbstabholung auf Wunsch eine Papierfassung aus.

(6) Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn Tool Rental ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Vorbehaltlose Leistung oder Annahme einer Zahlung ist keine Zustimmung.

(1) Der Mieter teilt Firma, Rechtsform, Geschäfts- und Rechnungsanschrift, Registerdaten und vertretungsberechtigte Personen richtig mit und zeigt Änderungen unverzüglich an.

(2) Der Mieter muss eine ladungsfähige Geschäfts- oder Meldeanschrift in Deutschland nachweisen. Tool Rental kann vor Vertragsschluss Registerauszug, Gewerbeanmeldung, amtlichen Lichtbildausweis oder einen gleichwertigen Identitäts- und Vertretungsnachweis verlangen.

(3) Holt eine andere Person den Mietgegenstand ab, benennt der Mieter sie vorab eindeutig. Die abholende Person weist sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis aus; Tool Rental kann einen Vollmachtsnachweis verlangen.

(4) Die benannte Abholperson und die zurückgebende Person sind bevollmächtigt, Mietvertrag sowie Übergabe- und Rückgabeprotokolle für den Mieter zu unterzeichnen und die dort festgehaltenen Angaben zu bestätigen. Weitergehende Vertragsänderungen bedürfen gesonderter Vertretungsmacht.

(1) Angebote von Tool Rental sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; die Verfügbarkeit kann sich bis zur Auftragsbestätigung ändern. Die unterzeichnete Rücksendung eines Angebots oder Bestellformulars ist eine verbindliche Bestellung unter Einbeziehung der aufgeführten Vertragsdokumente.

(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Tool Rental in Textform oder, falls früher, durch Übergabe des Mietgegenstands zustande.

(3) Zustimmungen, Freigaben und Bestätigungen von Tool Rental nach diesen AGB bedürfen der Textform; E-Mail oder SMS genügt.

(1) Mietgegenstand, Zubehör, Einsatzort und Einsatzzweck ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Die fachliche Auswahl von Gerät und Werkzeug ist Sache des Mieters, sofern Tool Rental nicht auf Grundlage vollständiger Angaben des Mieters die Eignung für einen konkreten Einsatz ausdrücklich in Textform bestätigt hat; für Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ist der Mieter verantwortlich. Produktbeschreibungen und unverbindliche Beratung ersetzen keine Prüfung des konkreten Einsatzfalls.

(2) Nutzung und Verbringung des Mietgegenstands sind nur innerhalb Deutschlands und am angegebenen Einsatzort zulässig. Ein Standortwechsel ist vorab anzuzeigen und bedarf der Bestätigung von Tool Rental in Textform.

(3) Fällt der Mietgegenstand aus oder ist er nicht verfügbar, darf Tool Rental während der Mietzeit ein technisch gleichwertiges Gerät stellen. Seriennummer, Zubehör und Zählerstände des Austauschgeräts werden dokumentiert.

(4) Gibt der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig oder beschädigt zurück oder fällt er vor Übergabe aus, ohne dass Tool Rental dies zu vertreten hat, kann Tool Rental ein gleichwertiges Gerät stellen oder vom Vertrag zurücktreten. Tool Rental informiert den Mieter unverzüglich und erstattet geleistete Zahlungen. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 16.

(1) Bei Selbstabholung beginnt die Mietzeit zum vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt, andernfalls mit tatsächlicher Bereitstellung; eine verspätete Abholung verschiebt Mietbeginn und Mietende nicht. Für den Speditionsversand gilt § 17.

(2) Die Mietzeit endet mit vollständiger Rückgabe am vereinbarten Ort, frühestens mit Ablauf der fest vereinbarten Mietzeit. Eine vorzeitige Rückgabe vermindert die vereinbarte Miete nur, wenn Tool Rental einer Verkürzung zustimmt.

(3) Eine Verlängerung ist anzufragen, sobald der Mehrbedarf absehbar ist, bei einer Mietdauer ab drei Werktagen spätestens 48 Stunden vor Mietende, sonst bis zum Geschäftsschluss des vorangehenden Werktags. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit und gilt erst nach Bestätigung durch Tool Rental, bei Vorkasse erst mit vollständigem Zahlungseingang.

(4) Bleibt die vollständige Rückgabe ohne bestätigte Verlängerung aus, schuldet der Mieter je Mietgegenstand und je angefangene 24 Stunden 150 % des Tagesmietpreises der Preisstufe „1 Tag“ nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste: 100 % als Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB und 50 % als Vertragsstrafe wegen schuldhafter Vorenthaltung. Die Vertragsstrafe entfällt, soweit der Mieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, und wird auf einen weitergehenden, konkret nachgewiesenen Verzögerungsschaden angerechnet. Tool Rental behält sich die Vertragsstrafe bei Rücknahme vor. Eine eigenmächtige Verlängerung führt nicht zu einer günstigeren Preisstufe.

(5) Gibt der Mieter den Mietgegenstand trotz Fälligkeit nicht zurück, kann Tool Rental ihn nach Ankündigung auf Kosten des Mieters abholen. Der Mieter bleibt bis zur vollständigen Rückgabe unter den mitgeteilten Kontaktdaten erreichbar.

(1) Mit Vertragsschluss ist der Mieter zur Abnahme verpflichtet. Stornierung oder Nichtabnahme befreien nicht von der vereinbarten Miete (§ 537 BGB). Bereits angefallene Fracht- und Verpackungskosten sind zu erstatten.

(2) Bei fester Mietzeit oder Mindestmietzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine unbefristete Tagesmiete kann zum nächsten Werktag gekündigt werden; Wochen-, Monats- und Langzeitmieten nur zum Ablauf des laufenden Abrechnungszeitraums, die Wochenmiete spätestens drei Tage, die Monats- oder Langzeitmiete spätestens sieben Werktage vorher.

(3) Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung durch Tool Rental liegt insbesondere vor, wenn der Mieter trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig nutzt, den Mietgegenstand unbefugt weitergibt, vereinbarte Sicherheiten nicht stellt oder fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet.

(4) Wegen Gegenforderungen steht dem Mieter kein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht am Eigentum von Tool Rental zu, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder beruht auf einem Mangel des Mietgegenstands desselben Vertrags. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kaution besteht nicht; sie wird erst nach Rückgabe und Prüfung fällig.

(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Zusatzpreisliste gilt in der bei Vertragsschluss bezeichneten Fassung.

(2) Ein Miettag umfasst höchstens 24 Stunden und bis zu acht Betriebsstunden. Nicht genutzte Betriebsstunden verfallen. Jede weitere Betriebsstunde wird mit einem Achtel des Tagesmietpreises berechnet, sofern im Vertrag nichts Abweichendes steht. Maßgeblich sind der Betriebsstundenzähler oder eine gleichwertige Aufzeichnung der Laufzeit. Tool Rental darf Angaben des Mieters anhand dieser Daten sowie vorhandener Standort- und Telematikdaten überprüfen und nachberechnen.

(3) Ein Wochenendtarif gilt nur, wenn er für das Gerät ausdrücklich vereinbart ist. Er umfasst Freitag 10 Uhr bis Montag 9 Uhr mit je acht Betriebsstunden am Freitag und Samstag; eine Nutzung am Sonntag wird als zusätzlicher Miettag zum Grundpreis berechnet. Beim Speditionsversand ist er ausgeschlossen.

(4) Wird die Mietdauer einvernehmlich geändert, gilt die Preisstufe der tatsächlichen Dauer.

(1) Die Kaution ist stets vorab zu zahlen, spätestens vor Übergabe, beim Speditionsversand vor Beginn der Versandvorbereitung. Bei Vorkasse sind auch Miete und vereinbarte Nebenkosten vorab fällig. Ist im Vertrag Rechnungszahlung oder Factoring freigegeben, ist die Mietrechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Zahlungsart und Zahlungsweg ergeben sich aus den Vertragsdokumenten.

(2) Forderungen, die nicht Gegenstand des Mietvertrags waren, insbesondere Reparaturkosten, Schadenersatz, Mietausfall und der Wiederbeschaffungspreis fehlender oder beschädigter Teile, werden gesondert berechnet und sind sofort und ohne Abzug unmittelbar an Tool Rental zu zahlen.

(3) Ist Factoring vereinbart, werden ausschließlich Mietrechnungen über die auf der Rechnung bezeichnete Factoringgesellschaft abgerechnet. Kaution und Forderungen nach Absatz 2 laufen nicht über das Factoring.

(4) Bei Langzeitmieten kann Tool Rental Zwischenrechnungen stellen.

(5) Der Mieter kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder auf einem Mangel des Mietgegenstands desselben Vertrags beruhen.

(1) Höhe und Zahlungsweise der Kaution ergeben sich aus dem Vertrag. Tool Rental legt sie je Auftrag fest und kann Zahlungsart und Kautionshöhe von einer Bonitätsprüfung abhängig machen.

(2) Die Kaution ist eine Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis und keine Haftungsobergrenze. Tool Rental verrechnet sie vorrangig mit Ansprüchen wegen Beschädigung, Verlust, unvollständiger Rückgabe und Mietausfall und nachrangig mit Miete und sonstigen Entgelten. Während der Mietzeit kann der Mieter keine Tilgung fälliger Forderungen aus der Kaution verlangen; verrechnet Tool Rental während der Mietzeit, kann es die Auffüllung der Kaution verlangen.

(3) Nach vollständiger Rückgabe und Prüfung des Mietgegenstands wird die Kaution zurückgezahlt. Bei Schadenverdacht darf Tool Rental den zur Sicherung voraussichtlicher Ansprüche angemessenen Betrag bis zum Abschluss der Prüfung einschließlich einer erforderlichen Hersteller- oder Werkstattdiagnose zurückbehalten. Bei Diebstahl oder Verlust darf Tool Rental die Kaution bis zur Klärung der Haftung einbehalten, längstens bis zur Einsicht in die Ermittlungsakte.

(4) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Mieters wesentlich, insbesondere bei Rücklastschrift, Insolvenzantrag oder negativer Auskunft, kann Tool Rental Vorauszahlung oder Erhöhung der Kaution verlangen und bis dahin Übergabe oder Verlängerung verweigern.

(1) Bei Übergabe werden Mietgegenstand, Serien- oder Gerätenummer, Zubehör, erkennbare Vorschäden und Betriebsstundenzähler im Übergabeprotokoll dokumentiert. Fotos und elektronische Datensätze können die Dokumentation ergänzen.

(2) Der Mieter oder sein Abholer prüft bei Übergabe Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbaren Zustand und lässt Abweichungen vermerken. Die Unterzeichnung bestätigt die im Übergabeprotokoll festgehaltenen Angaben. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.

(3) Im Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter, dass ihm die Bedienungsanleitung nach § 1 Absatz 5 zugänglich gemacht wurde und ob er eine Papierfassung erhalten oder nicht verlangt hat.

(4) Eine Einweisung unterstützt die Bedienung, ersetzt aber weder die Bedienungsanleitung, erforderliche Fachkunde, Befähigungsnachweise und Arbeitsschutzunterweisung noch die eigene Prüfung des Einsatzorts.

(5) Bei Selbstabholung verantwortet der Mieter Transportmittel, Nutzlast, Verladung und Ladungssicherung. Dies gilt auch für eine vom Mieter beauftragte Kurier- oder Direktfahrt; der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters. Hinweise oder Mithilfe von Tool Rental ändern daran nichts.

(1) Der Mieter verwendet den Mietgegenstand sorgfältig, bestimmungsgemäß und nur im vereinbarten Einsatzbereich. Er muss insbesondere

  1. die Bedienungsanleitung und die gerätespezifischen Hinweise von Tool Rental einhalten (§ 1 Absatz 5) und nur Personen einsetzen, die er anhand der Bedienungsanleitung eingewiesen hat und die erforderlichenfalls befähigt sind;
  2. vor jedem Einsatz Gerät, Anschlussmittel, Untergrund und Arbeitsbereich auf Fremdkörper, Bolzen, Anker, Kanten, Leitungen und sonstige Störer prüfen und eine Überlastung vermeiden;
  3. bei Störung, Warnanzeige, Blockade, ungewöhnlichem Geräusch oder Vibration, Rauch, Undichtigkeit oder Verlust von Betriebsstoffen den Betrieb sofort einstellen und Tool Rental informieren;
  4. nur von Tool Rental bereitgestellte oder in Textform freigegebene Werkzeuge, Schleif- und Verbrauchsmittel verwenden;
  5. den Mietgegenstand vor Nässe, Kälte und übermäßiger direkter Sonneneinstrahlung schützen; und
  6. den Mietgegenstand gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung sichern. Wird er nicht benutzt, ist er unmittelbar in einem ausreichend verschlossenen Raum mit abschließbarer Tür und gesicherten Fenstern und Öffnungen, auch bei einem Gebäude im Rohbau, oder in einem verschlossenen Container zu verwahren oder innerhalb einer durch einen Wachdienst bewachten Baustelle abzustellen. Öffnungen gelten als gesichert, wenn sie verschlossen oder fest verschalt sind. Ist der Raum oder Container von außen einsehbar, ist der Mietgegenstand mit geeignetem Material, etwa Plane oder Kartonage, gegen Sicht abzudecken. Der Mieter stellt vor Mietbeginn sicher, dass am Einsatzort eine dieser Sicherungsmöglichkeiten besteht. Ist das nicht der Fall, teilt er dies Tool Rental vor Übergabe mit und vereinbart eine abweichende Sicherung in Textform. Ohne eine solche Vereinbarung gilt jede andere Aufbewahrung, insbesondere im Freien, in Fahrzeugen oder Anhängern, als nicht gesichert. Handgeführte Geräte dürfen außerhalb eines verschlossenen Raums oder Containers nicht unbeaufsichtigt bleiben. Mietanhänger sind an unbeweglichen Sachen zu befestigen und mit einem Deichsel- oder Anhängerschloss zu sichern.

(2) Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen, Softwareeingriffe sowie das Entfernen, Abschirmen, Deaktivieren oder Umgehen von Schutz-, Eigentums-, Ortungs- oder Sicherheitseinrichtungen sind unzulässig. Für Reparaturen gilt § 12 Absatz 3. Notmaßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren bleiben zulässig und sind zu dokumentieren.

(3) Jede Überlassung an Dritte, insbesondere Untervermietung, bedarf der vorherigen Zustimmung von Tool Rental in Textform; Verpfändung und Sicherungsübereignung sind ausgeschlossen. Der Einsatz durch Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Mieters bleibt zulässig.

(4) Behördliche Genehmigungen, Strom- und Medienanschlüsse, Absperrungen sowie Eignung und Tragfähigkeit des Einsatzorts verantwortet der Mieter.

(5) Ein Einsatz für Asbest, Schimmel oder andere gesundheits- oder umweltgefährdende Stoffe ist ausgeschlossen; die Mietgegenstände sind hierfür nicht nach TRGS 519 zugelassen. Bei Zuwiderhandlung werden die Kontaminierungspauschale und der Austausch sämtlicher Filter nach der Zusatzpreisliste berechnet; dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Pfändungen, Beschlagnahmen, Unfälle, Ansprüche Dritter sowie ein eigener oder bekannt gewordener fremder Insolvenzantrag sind Tool Rental unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter weist Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter auf das Eigentum von Tool Rental hin.

(7) Tool Rental kann den Zustand des Mietgegenstands bei berechtigtem Anlass nach Ankündigung besichtigen oder aktuelle Lichtbilder verlangen.

(1) Mängel und Störungen sind unverzüglich telefonisch oder per E-Mail zu melden; bei drohender Schadenvergrößerung ist der Betrieb einzustellen. Schäden aus einer schuldhaft verspäteten Meldung trägt der Mieter.

(2) Tool Rental kann den Weiterbetrieb untersagen, wenn weitere Schäden oder Gefahren drohen. Die Anweisung kann telefonisch erfolgen und ist bis zu ihrer Aufhebung verbindlich.

(3) Tool Rental entscheidet, ob der Mietgegenstand geprüft, abgeholt, repariert oder ersetzt wird. Eine Selbstreparatur oder Beauftragung Dritter ist nur nach Freigabe in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 536a Absatz 2 BGB zulässig; die Freigabe bestimmt Umfang und Nachweise. Der Mieter zeigt den Abschluss der Arbeiten an; bis dahin darf der Mietgegenstand nicht wieder in Betrieb genommen werden.

(4) Beruht ein Stillstand auf einem vom Mieter nicht zu vertretenden Mangel, gelten die gesetzlichen Mängelrechte; Absatz 5 und § 16 bleiben unberührt. Beruht er auf einem vom Mieter zu vertretenden Umstand, bleiben Miete und sonstige Ansprüche geschuldet.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung von Tool Rental für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit Tool Rental den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. § 16 bleibt unberührt.

(1) Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort vollständig, mit allen Schlüsseln, Unterlagen, Anbau- und Zubehörteilen, entleert, transportfähig und nach den gerätespezifischen Vorgaben gereinigt zurückzugeben. Abweichende Rückgabezeiten bedürfen der vorherigen Absprache. Ist ein Schaden gemeldet oder erkennbar, geht die Sicherung des Schadensbilds vor: Der Mietgegenstand ist nur so weit zu reinigen, wie das Schadensbild unverändert bleibt, und Rückstände des bearbeiteten Materials sind zu belassen; die dann erforderliche Reinigung berechnet Tool Rental nach der Zusatzpreisliste, soweit der Mieter den Schaden zu vertreten hat. Für Speditionsrückgaben gilt § 17.

(2) Verbrauchte oder fehlende Verbrauchsmaterialien, Schleifmittel und Betriebsstoffe werden nach Artikelposition oder Zusatzpreisliste berechnet.

(3) Die Rückgabe ist erst mit tatsächlicher Entgegennahme durch Tool Rental oder den beauftragten Frachtführer abgeschlossen. Ein unbeaufsichtigtes Abstellen ist keine Rückgabe.

(4) Tool Rental prüft den Mietgegenstand bei Rückgabe, soweit dies im gewöhnlichen Geschäftsgang möglich ist. Entgegennahme und ein nicht vermerkter Schaden schließen Ansprüche wegen verdeckter, verschmutzungsbedingt nicht erkennbarer oder nur technisch feststellbarer Schäden nicht aus. Tool Rental meldet solche Schäden nach Entdeckung zeitnah.

(5) Reinigung und Rückgabeaufarbeitung werden nach der Zusatzpreisliste berechnet, Positionen ohne Pauschale nach erforderlichem und angemessenem Aufwand. Bei Pauschalen bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Reparatur, Schadensprüfung und Diagnose richten sich nach § 14.

(6) Für fehlendes oder irreparabel beschädigtes Zubehör wird der Wiederbeschaffungspreis berechnet; Restwert und Vorteilsausgleich werden berücksichtigt.

(7) Tool Rental zeigt einen dokumentierten Schaden mit Lichtbildern an. Verlangt der Mieter nicht innerhalb von drei Werktagen nach der Anzeige eine Besichtigung, kann Tool Rental die Reparatur veranlassen. Die Besichtigung erfolgt, soweit Beweissicherung, Sicherheit und Reparaturablauf dies zulassen.

(1) Der Mieter haftet für Schäden am Mietgegenstand, die er, seine Beschäftigten, Bedienpersonen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen durch eine Pflichtverletzung verursachen, in voller Höhe nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kaution begrenzt die Haftung nicht.

(2) Für Schäden, die während der Mietzeit im Obhutsbereich des Mieters eintreten, hat sich der Mieter hinsichtlich Pflichtverletzung und Verschulden zu entlasten (§ 280 Absatz 1 Satz 2 BGB). Bei Rückgabe vorgefundene Materialrückstände, Zählerstände sowie Standort- und Telematikdaten sind Beweismittel.

(3) Reparaturkosten werden durch Rechnung, Hersteller- oder Werkstattdiagnose oder nachvollziehbaren Kostenvoranschlag belegt. Bei Verlust, Zerstörung oder wirtschaftlichem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert eines Geräts gleicher Art und Güte abzüglich des Restwerts zu ersetzen.

(4) Zusätzlich ersetzt der Mieter die durch den Schaden verursachten, erforderlichen und belegten Kosten für Bergung, Verladung und Transport zur Werkstatt, für Schadensprüfung und Diagnose nach der Zusatzpreisliste sowie für einen zur Schadensfeststellung erforderlichen unabhängigen Sachverständigen.

(5) Ist der Mietgegenstand nach Rückgabe wegen eines vom Mieter zu vertretenden Schadens nicht vermietbar, schuldet der Mieter je vollem Werktag der Nichtvermietbarkeit einen Tagesmietpreis des Mietgegenstands, höchstens für zehn Werktage; Wartezeiten für Diagnose, Ersatzteile und externe Werkstatt zählen mit. Bei Verlust gilt dies für die Zeit ab dem vereinbarten Mietende bis zur Wiederbeschaffung entsprechend. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Mietausfall entstanden ist. Ein weitergehender, konkret nachgewiesener Mietausfall bleibt ersatzfähig. Für denselben Zeitraum wird daneben keine Miete oder Nutzungsentschädigung verlangt.

(6) Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstands tritt der Mieter an Tool Rental ab; Tool Rental nimmt die Abtretung an.

(7) Macht ein Dritter wegen eines vom Mieter zu vertretenden Betriebs oder Einsatzes Ansprüche gegen Tool Rental geltend, stellt der Mieter Tool Rental insoweit frei.

(1) Beschädigung, Unfall, Brand, Verlust und Diebstahl meldet der Mieter Tool Rental unverzüglich telefonisch oder per E-Mail. Bei Beschädigung, Unfall oder Brand stellt er den Betrieb ein, soweit dies zur Schadenminderung geboten ist.

(2) Der Mieter dokumentiert Hergang, Zeitpunkt, Einsatzort, Bedienperson, bearbeiteten Untergrund oder Werkstoff, eingesetzte Werkzeuge, Warnanzeigen und Schadensbild wahrheitsgemäß, übermittelt vorhandene Fotos, bewahrt beschädigte Teile bis zur Freigabe auf und lässt das Schadensbild bis zur Besichtigung möglichst unverändert.

(3) Bei Diebstahl oder Verlust haftet der Mieter nach § 14 auf den Wiederbeschaffungswert, es sei denn, er weist nach, dass er den Verlust nicht zu vertreten hat, insbesondere sämtliche Sicherungspflichten nach § 11 Absatz 1 f) eingehalten hat. Den Diebstahl und die Einhaltung der Sicherungspflichten hat der Mieter nachzuweisen; die polizeiliche Anzeige allein ist kein Nachweis. Hat der Mieter den Verlust zu vertreten, bleibt die für eine feste Mietzeit vereinbarte Miete bis zum vereinbarten Mietende geschuldet; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

(4) Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erstattet der Mieter unverzüglich persönlich Anzeige bei einer Polizeidienststelle und übermittelt das Aktenzeichen unverzüglich an Tool Rental; eine ausschließlich online erstattete Anzeige genügt nicht. Innerhalb von drei Werktagen übergibt er eine Stellungnahme in Textform zu Abstellort, Zeitpunkt, Sicherungsmaßnahmen und letzter Sichtung, vorhandene Fotos sowie sämtliche Schlüssel und Geräteunterlagen. Standort- und Telematikdaten liegen allein bei Tool Rental, das sie erforderlichenfalls der Polizei zur Verfügung stellt.

(5) Tool Rental kann zur Aufklärung weitere Auskünfte, Unterlagen und Nachweise in Textform mit einer angemessenen Frist, in der Regel fünf Werktage, anfordern. Verletzt der Mieter eine Pflicht nach diesem Paragraphen, haftet er für die daraus entstehenden Schäden, soweit die Verletzung Feststellung, Minderung oder Wiedererlangung beeinträchtigt hat.

(6) Der Mieter darf ohne Zustimmung von Tool Rental keine Ansprüche anerkennen und keine Vergleiche über Eigentum oder Schaden am Mietgegenstand schließen; Erklärungen gegenüber Polizei, Behörden und eigenen Versicherern bleiben zulässig.

(1) Tool Rental haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen, aufgrund einer übernommenen Garantie und nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Tool Rental nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Tool Rental.

(4) Technische Angaben beruhen auf Herstellerangaben und dienen der unverbindlichen Orientierung. Eine Eignung für einen bestimmten Zweck wird nur geschuldet, soweit Tool Rental sie ausdrücklich in Textform zugesichert hat.

(5) Ansprüche des Mieters gegen Tool Rental verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden, aus arglistigem Verschweigen oder einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Für Ansprüche nach § 548 Absatz 2 BGB gilt die gesetzliche Frist.

(6) Ersatzansprüche von Tool Rental wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstands verjähren in zwölf Monaten ab Rückgabe, bei Verlust ab Zugang der Verlustmeldung.

(1) Dieser Paragraph gilt, wenn Tool Rental mit einem Unternehmer Speditionsversand innerhalb Deutschlands vereinbart und Hin- und Rücktransport selbst bei einem Frachtführer beauftragt. Inselzustellungen werden nicht angeboten.

(2) Der Versand durch eine vom Mieter beauftragte Spedition ist ausgeschlossen. Zulässig bleiben Selbstabholung und Rückgabe am Geschäftssitz sowie eine vom Mieter beauftragte Kurier- oder Direktfahrt (§ 10 Absatz 5).

(3) Die Versandvorbereitung beginnt, sobald das unterzeichnete Angebot und die vereinbarte Kaution vollständig vorliegen. Der Versand ist am darauffolgenden Werktag möglich.

(4) Der Versand erfolgt im Express-Stückgutverfahren. Laufzeitangaben sind unverbindlich; in der Regel beträgt die Laufzeit einen Werktag je Transportweg. Ein bestimmter Zustellzeitpunkt ist nur bei ausdrücklich vereinbartem und bestätigtem Fixtermin geschuldet; der Aufpreis wird in der Artikelposition ausgewiesen.

(5) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstands an den Frachtführer und endet mit dessen Übernahme bei der Rückholung. Tool Rental erstellt vor dem Versand das Übergabeprotokoll nach § 10 und übermittelt es dem Mieter zusammen mit der Bedienungsanleitung per E-Mail. Der Mieter prüft die Angaben des Übergabeprotokolls bei Anlieferung und meldet Abweichungen unverzüglich nach Absatz 14.

(6) Berechnet werden mindestens drei Miettage reine Nutzungszeit zwischen Ablieferung beim Mieter und gewünschtem Rückholzeitpunkt sowie pauschal ein weiterer Miettag für den Transportweg; die Mindestberechnung beträgt damit vier Miettage. Die Pauschale deckt die Mietzeit für Hin- und Rücktransport ab; Fracht-, Verpackungs- und Versicherungsentgelte ergeben sich aus den Artikelpositionen. Für Verzögerungen des Frachtführers wird keine Miete berechnet; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 16.

(7) Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen sind keine Bereitstellungs-, Anlieferungs-, Abhol- oder Rückgabetage.

(8) Der Mieter meldet den vollständig verpackten und abholbereiten Mietgegenstand mindestens 24 Stunden vor dem gewünschten Abholzeitpunkt telefonisch oder per E-Mail frei. Tool Rental bestätigt den Abholzeitpunkt in Textform. Ist der Mietgegenstand zu diesem Zeitpunkt vollständig, zugänglich und ordnungsgemäß verpackt bereit und der Ansprechpartner erreichbar, endet die Mietberechnung mit dem bestätigten Abholzeitpunkt, auch wenn der Frachtführer später abholt; § 5 Absatz 4 findet dann keine Anwendung. Beruft sich der Mieter hierauf, hat er diese Voraussetzungen darzulegen und im Streitfall nachzuweisen; Lichtbilder mit Zeitangabe werden empfohlen.

(9) Verzögert sich die Übergabe an den Frachtführer aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund, insbesondere wegen fehlender Freimeldung, fehlenden Zugangs, unvollständiger Rückgabe oder mangelhafter Verpackung, gilt die Rückgabe als nicht erfolgt; es gilt § 5 Absatz 4.

(10) Der Mieter bewahrt sämtliche gelieferten Paletten, Kisten, Schutzhauben, Gurte, Formteile und sonstigen Verpackungsmittel auf und verpackt den Mietgegenstand zur Rücksendung in gleicher Form und Sicherung wie geliefert; empfindliche Bauteile wie Kabel, Schläuche und Bedieneinheiten sind vor Druckeinwirkung zu schützen. Vor der Freimeldung prüft der Mieter den Mietgegenstand auf Beschädigungen, die die Transportsicherheit beeinträchtigen, insbesondere an Laufrollen, Rädern, Kufen und Kanten, meldet sie Tool Rental und sichert das Gerät so, dass weder Mietgegenstand noch Verpackungsmittel beim Transport beschädigt werden. Für Schäden am Mietgegenstand und an Verpackungsmitteln sowie für Mehrkosten, die auf unterlassener Prüfung, fehlender, ungeeigneter oder nicht fachgerechter Verpackung, Bereitstellung, Verladung oder Ladungssicherung beruhen, haftet der Mieter. Tool Rental und der Frachtführer dürfen die Abholung bei unzureichender Transportsicherheit verweigern; die Zusatzkosten trägt der Mieter.

(11) Der Mieter benennt vorab einen am Zustell- und Abholtag erreichbaren Ansprechpartner mit Mobilnummer und sorgt für freien, tragfähigen Zugang sowie die vereinbarte Mitwirkung beim Be- und Entladen. Je Lade- und Entladevorgang sind 30 Minuten Standzeit enthalten; darüber hinausgehende, vom Mieter zu vertretende Wartezeiten und erfolglose Anfahrten werden nach dem nachgewiesenen Frachtführeraufwand berechnet. Die Bereitstellung zur Abholung unter Aufsicht des Ansprechpartners gilt als Sicherung nach § 11 Absatz 1 f).

(12) Für Schäden während eines von Tool Rental beauftragten Transports haftet der Mieter nur, soweit sie auf einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, insbesondere nach Absatz 10. Im Übrigen trägt Tool Rental die Transportgefahr. Der Mieter ist nicht Vertragspartner des Frachtführers.

(13) Tool Rental unterhält für die Sendung eine Transportversicherung; das nach dem deklarierten Warenwert berechnete Entgelt wird gesondert ausgewiesen. Leistungen der Transportversicherung werden auf Ansprüche gegen den Mieter angerechnet. Ein eigener Anspruch des Mieters gegen den Versicherer entsteht nicht.

(14) Der Mieter prüft die Sendung bei Anlieferung. Äußerlich erkennbare Schäden und Fehlmengen vermerkt er vor Unterzeichnung auf dem Ablieferbeleg des Frachtführers und meldet sie Tool Rental unverzüglich. Äußerlich nicht erkennbare Schäden meldet er unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor der ersten Inbetriebnahme und innerhalb von drei Kalendertagen nach Anlieferung, damit Tool Rental die Anzeige gegenüber dem Frachtführer fristgerecht erstatten kann. Unterbleibt die fristgerechte Meldung, wird vermutet, dass der Mietgegenstand vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurde; der Gegenbeweis bleibt dem Mieter offen.

(15) Weist der Mietgegenstand bei Anlieferung einen vom Mieter nicht zu vertretenden Mangel auf, richten sich seine Rechte nach § 12; Transportpauschale und Mindestberechnung bleiben unberührt. Ist absehbar, dass die Bereitstellung durch höhere Gewalt oder vergleichbare, von Tool Rental nicht zu vertretende Ereignisse nicht innerhalb von fünf Werktagen möglich ist, kann Tool Rental vom Vertrag zurücktreten oder eine Verschiebung anbieten; bereits gezahlte Beträge werden erstattet, weitergehende Ansprüche bestehen nur nach § 16.

(1) Kaufverträge über Zubehör, Werkzeuge, Filter, Betriebs- und Verbrauchsmaterialien kommen nach § 3 zustande. Preise gelten netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; die Abrechnung nach Verbrauch oder Verschleiß richtet sich nach der Artikelposition.

(2) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum von Tool Rental.

(3) Mängelansprüche aus Kaufverträgen verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen, übernommener Garantie und in den Fällen der §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 445b BGB. § 377 HGB bleibt unberührt.

(4) Mangelfreie Ware wird nur nach vorheriger Abstimmung zurückgenommen und nur, wenn sie unbenutzt und uneingeschränkt wiederverkaufsfähig ist. Sonderanfertigungen sowie kundenspezifisch oder nicht lagerführend beschaffte Artikel sind ausgeschlossen.

(1) Vertraglich vorgesehene Anzeigen können telefonisch oder per E-Mail erfolgen, soweit nicht Textform verlangt ist. Änderungen von Anschrift, Ansprechpartner, Telefon und E-Mail sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Identitäts- und Bonitätsprüfung, Forderungsabtretung sowie Standort- und Telematikdaten, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Tool Rental.

(3) Erfüllungsort für beide Parteien ist der Geschäftssitz von Tool Rental in Mettmann. Es gilt deutsches Recht.

(4) Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Mettmann Gerichtsstand. Tool Rental ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen.

ENDE der B2B-AGB / Stand: 06.10.2026