Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltung der AGB und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Maschinen, Geräten und Zubehör sowie über den Verkauf von Verbrauchs- und Zubehörartikeln zwischen Tool Rental, Inhaber Benjamin Salm, Am Altenbruch 13a, 40822 Mettmann (nachfolgend „Vermieter”) und seinen Kunden (nachfolgend „Mieter”). Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

(2) Die Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit nachfolgend unterschieden wird, ist dies gekennzeichnet.

(3) Vertragsgegenstand ist die zeitweise Überlassung von Maschinen und Geräten zum Gebrauch. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß und sachgerecht zu verwenden.

§ 2 Identifikation des Mieters & Vertretungsnachweise

(1) Natürliche Personen haben vor Vertragsschluss einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit deutscher Meldeadresse vorzulegen. Bei fehlender Adressangabe ist zusätzlich ein nicht älter als drei Monate alter Wohnsitznachweis erforderlich.

(2) Juristische Personen und öffentliche Einrichtungen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder einen gleichwertigen Vertretungsnachweis sowie den vollständigen Namen eines zur Abholung berechtigten Mitarbeiters vorzulegen.

(3) Der Vermieter kann den Vertragsabschluss oder die Übergabe verweigern, wenn die Identitäts- oder Vertretungsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

§ 3 Einsatzort & Transportbeschränkungen

(1) Der Einsatzort ist vor Mietbeginn anzugeben. Ein Standortwechsel während der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform; dies gilt insbesondere bei Inanspruchnahme der Haftungsbegrenzung (Teil F).

(2) Eine Nutzung oder Verbringung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für sämtliche Folgekosten, Schäden und behördliche Maßnahmen.

Teil B – Vertragsschluss, Mietdauer & Stornierung

§ 4 Reservierung, Vertragsschluss & Abholverzug

(1) Eine Reservierung stellt noch keinen verbindlichen Mietvertrag dar.

[Nur B2B] Der Mietvertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform zustande; diese stellt zugleich den rechtsverbindlichen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB dar. Bei Abholung wird lediglich ein Lieferschein bzw. Übergabeprotokoll gezeichnet. Verträge nach diesem Absatz kommen ausschließlich mit Unternehmern (§ 14 BGB) zustande.

[Nur Verbraucher] Gegenüber Verbrauchern kommt der Mietvertrag erst mit Unterzeichnung des Mietvertrags bzw. mit der tatsächlichen Übernahme bei Abholung im Geschäft des Vermieters zustande. Vorausgehende Online-Anfragen sowie per E-Mail übersandte Angebote oder Auftragsbestätigungen sind unverbindlich und begründen keinen Fernabsatzvertrag.

(2) Bleibt der Mieter dem vereinbarten Abholtermin fern und erscheint auch innerhalb von 90 Minuten nicht, ohne dies zuvor mitzuteilen, kann der Vermieter die Mietsache anderweitig vergeben; § 6 gilt entsprechend.

(3) Der Vermieter kann die Übergabe verweigern, wenn vereinbarte Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere Kaution, Miete (bei Zahlung vor Übergabe) oder geforderte Nachweise. Bei Rechnungskunden gilt dies, wenn Zweifel an der Bonität bestehen oder ein Zahlungsziel widerrufen wurde. Einzelheiten zu Zahlung und Kaution regeln §§ 9 und 10.

§ 5 Mietbeginn, Mietdauer & Rückgabe

(1) Die Mietdauer beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine spätere Abholung oder verfrühte Rückgabe lässt Beginn und Ende der Mietzeit unberührt, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart wird.

(2) Die Rückgabe hat innerhalb der regulären Geschäftszeiten zu erfolgen; eine Rückgabe außerhalb bedarf der vorherigen Zustimmung. Bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme trägt der Mieter die Gefahr für Verlust oder Beschädigung.

(3) Erfolgt die Rückgabe verspätet, beginnt nach jeweils angefangenen 24 Stunden ab dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt ein weiterer Miettag. Ist aufgrund der Verzögerung eine Weitervermietung nicht möglich, haftet der Mieter zusätzlich für den konkreten Mietausfall.

(4) Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietende anzumelden und erfolgt vorbehaltlich Verfügbarkeit. Eine Verkürzung bedarf der Zustimmung des Vermieters; in diesem Fall können gewährte Staffelpreise entfallen und zum regulären Tarif neu berechnet werden.

§ 6 Stornierung & Kündigung

[Nur B2B] Mit Zustandekommen des Mietvertrags (Auftragsbestätigung) ist der Mieter zur Abnahme verpflichtet. Storniert er oder nimmt er die Mietsache nicht ab, kann der Vermieter den konkret entstandenen Mietausfall, mindestens jedoch einen Miettag, berechnen. Eine dadurch entfallende, bereits geplante Anschlussvermietung ist zu berücksichtigen.

[Nur Verbraucher] Da der Mietvertrag bei Verbrauchern erst bei Abholung zustande kommt (§ 4), löst die Absage einer Reservierung vor Abholung keine Kosten aus.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund – für den Vermieter insbesondere bei Zahlungsverzug trotz Mahnung oder erheblicher Vertragsverletzung – bleibt unberührt.

(3) Sofern keine Mindestmietzeit vereinbart oder diese abgelaufen ist, kann ordentlich gekündigt werden: bei Tagesmiete zum nächsten Werktag, bei Wochenmiete mit zwei Werktagen, bei Monatsmiete mit sieben Werktagen Frist.

Teil C – Preise, Zahlung & Kaution

§ 7 Mietpreise, Tarife & Staffelungen

(1) Die jeweils gültigen Mietpreise ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der zum Vertragsschluss gültigen Preisliste. Online-Preise sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar.

(2) Staffelpreise (z. B. nach Mietdauer) werden automatisch nach der gültigen Preisliste angewendet. Wird die Mietdauer nachträglich verkürzt, kann eine zunächst gewährte Staffel entfallen; es gilt dann der reguläre Tarif. Sondervereinbarungen bedürfen der Textform.

§ 8 Sondertarife & Betriebszeiten

(1) Der Wochenendtarif gilt nur für ausgewählte Geräte und entfällt beim Speditionsversand. Er ist ein Pauschalpreis für die Nutzung von Freitag 10:00 Uhr bis Montag 09:00 Uhr.

(2) Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht berechnet, sofern die Geräte an diesen Tagen nicht genutzt werden. Verfügt ein Gerät über ein GPS- oder Telematiksystem, kann der Vermieter die Nutzung überprüfen und die tatsächlichen Einsatzzeiten der Abrechnung zugrunde legen, insbesondere bei Nutzung außerhalb vereinbarter Betriebszeiten.

(3) Ein Miettag umfasst maximal 24 Stunden – von der gebuchten Abholzeit bis zur tatsächlichen Rückgabe – mit maximal 8 Betriebsstunden pro Tag. Nicht genutzte Betriebsstunden berechtigen nicht zu einer kostenfreien Verlängerung. Eine Wochenmiete umfasst bis zu 40, eine Monatsmiete bis zu 160 Betriebsstunden; Überstunden werden anteilig mit 1/8 des vereinbarten Tagesmietpreises berechnet.

§ 9 Zahlung, Fälligkeit & Verzug

(1) Miete und Kaution sind im Voraus zu entrichten, spätestens vor Übergabe bei Abholung. Die zulässigen Zahlungsarten ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und Website. Geschäftskunden und öffentliche Auftraggeber können – vorbehaltlich erfolgreicher Bonitätsprüfung – auf Rechnung mieten (Zahlungsziel 30 Tage ab Rechnungsdatum); das Kontokorrentlimit wird individuell festgelegt. Zur Kaution siehe § 10.

(2) Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen; je Mahnung kann eine Mahngebühr von 5,00 € erhoben werden.

(3) Bei längerer Laufzeit sind Zwischenrechnungen zulässig. Aufrechnung oder Zurückbehaltung stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(4) Ergänzende Leistungen, Gebühren und Pauschalen (z. B. Reinigung, Transport, Verwaltungsaufwand, Verspätung) ergeben sich aus der jeweils gültigen Zusatz-Preisliste, die Bestandteil des Vertrages ist und bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird.

(5) Im Rahmen des Factorings kann der Vermieter nach erfolgter Freigabe zum Mieten auf Rechnung Forderungen gegen in Deutschland und der EU ansässige Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abtreten; hierbei handelt es sich nicht um Inkasso. Dem Mieter wird mitgeteilt, ob eine Abtretung erfolgt; in diesen Fällen wirken Zahlungen nur an die abcfinance GmbH schuldbefreiend.

§ 10 Kaution & Bonitätsprüfung

(1) Bei Vertragsschluss ist eine Kaution zu hinterlegen. Neukunden haben in jedem Fall eine Kaution zu leisten; der Vermieter entscheidet, ob und ab wann die Kaution bei Folgeaufträgen – auch bei Rechnungskunden – entfällt. Die Höhe der Kaution legt der Vermieter fest; sie ist auf der Website ausgewiesen und kann je nach Umfang und Bonität individuell bestimmt und im Angebot ausgewiesen werden. Die Kaution sichert sämtliche Ansprüche des Vermieters.

(2) Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 5 Werktagen nach ordnungsgemäßer Rücknahme, sofern keine Ansprüche bestehen. Bei Verdacht auf Schäden oder ausstehender Prüfung kann ein angemessener Teil einbehalten werden. Ist eine Untersuchung durch den Hersteller oder einen Sachverständigen erforderlich, verlängert sich die Frist um deren Dauer; diese kann mehrere Wochen betragen. Der Vermieter informiert den Mieter in Textform über Grund und voraussichtliche Dauer.

(3) Der Vermieter führt vor Vertragsschluss in jedem Fall eine Identitäts- und Bonitätsprüfung durch (z. B. SCHUFA, Creditreform). Bei negativen Bonitätsmerkmalen kann der Vertragsschluss abgelehnt werden. Die Abfrage erfolgt als neutrale Anfrage und wirkt sich nicht auf den Score des Mieters aus. Einzelheiten ergeben sich aus Teil I und der gesonderten Datenschutzerklärung.

Teil D – Pflichten des Mieters

§ 11 Übergabe, Einweisung & Bedienkompetenz

(1) Der Mieter bestätigt bei Übergabe, dass er oder eine beauftragte Person mit der Bedienung vertraut ist. Auf Wunsch kann der Vermieter eine Einweisung anbieten.

(2) Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe des Mietgegenstands. Ab diesem Zeitpunkt haftet der Mieter nach Maßgabe dieser Bedingungen für Schäden, Verlust oder unsachgemäßen Gebrauch – auch durch Dritte.

(3) Wird die Abholung durch eine nicht angemeldete oder nicht identifizierbare Person versucht, kann der Vermieter die Übergabe verweigern.

[Nur Verbraucher] Bei Verbrauchern muss die Abholung persönlich durch den Mieter erfolgen; die bei Abholung unterzeichnende Person wird Vertragspartner. Eine Abholung durch Dritte ist im Verbrauchergeschäft nicht zulässig. Die Rückgabe kann hingegen durch Dritte erfolgen; diese sind zur Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls berechtigt.

(4) Auf Wunsch leistet der Vermieter gegen gesondertes Entgelt Unterstützung beim Be- oder Entladen. Bei dieser Leistung haftet der Vermieter für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften; bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schäden am Mietgegenstand, die der Vermieter im Rahmen dieser Unterstützung schuldhaft verursacht, gehen nicht zu Lasten des Mieters. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt.

§ 12 Sorgfaltspflichten, Nutzung & Instandhaltung

(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß, sachgerecht und entsprechend der Bedienungsanleitung zu verwenden. Die Bedienungsanleitung liegt dem Mietgegenstand bei oder wird dem Mieter spätestens bei Übergabe in Textform bzw. online zugänglich gemacht.

(2) Der Mieter hat während der Mietzeit regelmäßige Kontrollen des Betriebszustands vorzunehmen und Wartungsmaßnahmen gemäß Herstellerangaben durchzuführen.

(3) Die Geräte sind während der gesamten Mietdauer (Transport, Lagerung, Einsatz) vor Nässe, Kälte und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen sowie während Standzeiten gegen Diebstahl, Vandalismus und unsachgemäße Lagerung zu sichern. Eine Nutzung durch nicht eingewiesene Personen ist unzulässig.

(4) Manipulationen, Umbauten, Siegelbruch oder eigenmächtige Reparaturen sind untersagt. Der Mieter haftet für alle daraus entstehenden Schäden.

(5) Der Mieter darf den Mietgegenstand weder untervermieten noch Dritten überlassen, sofern dies nicht zuvor in Textform genehmigt wurde.

(6) Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigem Zugriff Dritter ist der Vermieter unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und der Dritte auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.

§ 13 Reinigung, Rückgabezustand & Zubehör

(1) Der Mietgegenstand ist im übergebenen Zustand – vollständig, gereinigt und, soweit akkubetrieben, vollständig aufgeladen – zurückzugeben. Bei Verschmutzung berechnet der Vermieter die Reinigung nach tatsächlichem Aufwand gemäß gültiger Preisliste.

(2) Wird ein Gerät mit leerem Akku zurückgegeben, berechnet der Vermieter das Aufladen nach gültiger Preisliste. Ein weiterer Miettag wird nur berechnet, wenn das Gerät dadurch nicht unmittelbar weitervermietet werden kann und der Vermieter den konkreten Mietausfall nachweist.

(3) Fehlendes oder beschädigtes Zubehör wird – sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist – zum Neupreis berechnet. Fehlt für den Betrieb erforderliches Zubehör, gilt die Rückgabe als nicht erfolgt; der Vermieter kann bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit weitere Miettage oder einen konkreten Mietausfall berechnen.

(4) Die Rückgabe ist erst abgeschlossen, wenn der Mietgegenstand durch den Vermieter oder einen Beauftragten zurückgenommen und sein Zustand geprüft und dokumentiert wurde. Das bloße Abstellen auf dem Gelände genügt nicht. Bis zur Rücknahme trägt der Mieter die Gefahr. Die Haftung für entgeltliche Unterstützung beim Entladen regelt § 11 Abs. 4.

Teil E – Schäden, Mängel & Haftung

§ 14 Mängelanzeige & Schadensmeldung

(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand vor Übernahme auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens vor Inbetriebnahme, in Textform anzuzeigen. Es wird empfohlen, den Zustand bei Übergabe durch Fotos/Videos zu dokumentieren.

(2) Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu melden und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Bei Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder Brand hat der Mieter umgehend persönlich Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten (eine reine Online-Anzeige genügt nicht) und dem Vermieter innerhalb von 2 Werktagen eine Kopie mit Aktenzeichen vorzulegen. Die weiteren Nachweispflichten bei Verlust regelt § 15.

(4) Sämtliche Schäden sind nachvollziehbar zu dokumentieren (Fotos, Skizzen, Zeitangaben) und dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.

(5) Für Schäden und Verluste, die im Obhutsbereich des Mieters eingetreten sind, trägt dieser die Beweislast, dass er seine Sorgfalts- und Sicherungspflichten erfüllt hat. Erfolgt keine Anzeige oder verweigert der Mieter die Mitwirkung, haftet er für die hieraus entstehenden Schäden.

§ 15 Haftung des Mieters bei Verlust (Diebstahl, Einbruch, Brand)

[Nur B2B] Der Mieter haftet in vollem Umfang für den Verlust des Mietgegenstands – insbesondere durch Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder Brand – ab Übergabe bis zur vollständigen Rückgabe, unabhängig davon, ob der Verlust durch eigenes oder fremdes Verhalten verursacht wurde.

[Nur Verbraucher] Der Mieter haftet für den Verlust des Mietgegenstands, insbesondere durch Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder Brand. Er ist für die ordnungsgemäße Sicherung und Aufbewahrung verantwortlich und trägt die Beweislast dafür, dass ihn am Verlust kein Verschulden trifft.

(2) Eine Haftungsreduzierung kann gegen gesondertes Entgelt nach Maßgabe von Teil F vereinbart werden. Bei grober Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung des Mieters entfällt jede Haftungsbegrenzung.

(3) Zusätzlich zur Anzeige nach § 14 Abs. 3 hat der Mieter den Vermieter spätestens 24 Stunden nach der Diebstahlsanzeige in Textform zu informieren und innerhalb von 3 Werktagen eine eigene Stellungnahme (Ort, Zeitpunkt der Abstellung, letzte Sichtung, Feststellung des Diebstahls), bei Einbruchdiebstahl zusätzlich Beweisfotos des Tatorts, vorzulegen.

(4) Bis zur Klärung eines Schaden- oder Verlustfalls bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Eine Ersatzbeschaffung oder Schadensregulierung erfolgt erst nach vollständiger Vorlage der Nachweise. Kommt der Mieter seiner Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung und angemessener Frist nicht nach, kann der Vermieter die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten.

(5) Der Mieter haftet voll, wenn der Verlust durch grob fahrlässiges Verhalten ermöglicht wurde, insbesondere durch:

–   unbeaufsichtigtes oder ungesichertes Abstellen,

–   Lagerung über Nacht in einem Fahrzeug,

–   Abstellen an nicht genehmigten oder nicht abschließbaren Orten.

In diesen Fällen entfällt eine vereinbarte Haftungsreduzierung. Kann der Mietgegenstand infolge eines vom Mieter verursachten Verlustes nicht weitervermietet werden, haftet der Mieter für Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten (Zeitwert, Teil F Ziffer 4), nachgewiesene Mietausfälle sowie Folgekosten.

§ 16 Haftung des Mieters bei Beschädigung

[Nur B2B] Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, die während der Mietzeit durch ihn oder Dritte verursacht werden, unabhängig davon, ob der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.

[Nur Verbraucher] Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit am Mietgegenstand entstehenden Schäden mit Ausnahme der vertragsgemäßen Abnutzung (§ 538 BGB). Bei grober Fahrlässigkeit – insbesondere bei Nichtbeachtung von Bedienhinweisen, Sicherheitsvorgaben oder ungeeignetem Einsatz – haftet der Mieter vollumfänglich.

(2) Eine Haftungsreduzierung kann gegen Aufpreis nach Teil F vereinbart werden, einschließlich der dort geregelten Selbstbeteiligung je Schadensfall.

(3) Bei Uneinigkeit über Ursache oder Umfang eines Schadens kann jede Partei ein Sachverständigengutachten einholen; die Kostentragung richtet sich nach Teil F Ziffer 1.3. Die Parteien wirken an der Aufklärung mit und ermöglichen Zugang zum Mietgegenstand.

§ 17 Haftung des Vermieters

(1) Der Vermieter haftet nur für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(3) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Eignung der Mietsache zu einem bestimmten Zweck, sofern dieser nicht ausdrücklich in Textform zugesichert wurde. Die Auswahl des geeigneten Geräts und Zubehörs obliegt dem Mieter.

(4) Beratungen oder Produktempfehlungen erfolgen unverbindlich auf Grundlage der Angaben des Mieters; der Vermieter haftet nicht für ungeeignete Auswahlentscheidungen, es sei denn, ihm wird grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschberatung nachgewiesen.

(5) Technische Angaben beruhen auf Herstellerangaben und dienen der unverbindlichen Orientierung. Der Vermieter behält sich technische Änderungen oder den Austausch durch gleichwertige Ersatzgeräte vor, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt wird.

Teil F – Regelungen zur Haftungsbegrenzung

Die Haftungsbegrenzung ist kein Versicherungsvertrag, sondern eine vertragliche Begrenzung der Haftung des Mieters gegen gesondertes Entgelt. Der Mieter haftet nach §§ 15 und 16 für Schäden und Verluste des Mietgegenstands; im Rahmen der nachfolgenden Regelungen kann er für Beschädigungen eine Haftungsbegrenzung in Anspruch nehmen. Nicht gedeckte Schäden trägt der Mieter.

1. Allgemeines

1.1 Die Haftungsbegrenzung gilt für Schadensfälle in Deutschland und nur für die im Mietvertrag bezeichneten oder vorab in Textform genannten Einsatzorte. Ein Wechsel des Einsatzorts ist vor der Nutzung in Textform mitzuteilen (§ 3).

1.2 Im Schadensfall hat der Mieter die Pflichten aus §§ 14 und 15 zu erfüllen, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, an der Aufklärung mitzuwirken und das Schadensbild bis zur Besichtigung möglichst unverändert zu erhalten bzw. nachvollziehbar zu dokumentieren.

1.3 Kann die Schadensfeststellung nicht einvernehmlich geregelt werden, kann ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt vorschussweise die Partei, die es verlangt; die endgültige Kostentragung richtet sich nach dem Ergebnis.

1.4 Befindet sich der Mietgegenstand im Obhutsbereich des Mieters, trägt dieser die Beweislast, dass er seinen Sorgfalts- und Sicherungspflichten nachgekommen ist. Die Beweislast des Vermieters beschränkt sich auf den ordnungsgemäßen Zustand bei Übergabe.

1.5 Schäden infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind nicht erfasst. Die Haftungsbegrenzung gilt nur für die im Mietvertrag genannte Mietdauer und nur für den jeweils mit „Haftungsbegrenzung gebucht: JA” bezeichneten Mietgegenstand samt aufgeführtem Zubehör. Kann der Mieter eine Entschädigung aus einem anderen Vertrag (z. B. einer eigenen oder fremden Versicherung) beanspruchen, geht dieser vor.

2. Begriffsbestimmungen

Brand ist ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Diebstahl im Sinne dieser Regelung sind nur der Einbruchdiebstahl sowie die Wegnahme eines gesicherten Gegenstandes.

3. Umfang & Sicherungspflichten

3.1 Erfasst ist jede unvorhergesehen eintretende Beschädigung des Mietgegenstands. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Mieter mit dem für seine Tätigkeit erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehen konnte. Für jede Beschädigung gilt eine im Mietvertrag je Mietgegenstand ausgewiesene Selbstbeteiligung; mehrere Schäden ohne einheitlichen Hergang werden einzeln berechnet.

3.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietgerät gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung zu schützen. Bei Nichtbenutzung ist es unter Verschluss zu nehmen; Maschinen und Fahrzeuge sind verschlossen und – soweit möglich – gesichert zu halten. Handwerkszeuge dürfen nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden, ausgenommen in einem abgeschlossenen Raum außerhalb der Sichtweite Dritter.

4. Diebstahl, Verlust & Zerstörung

Diebstahl, Verlust und die Zerstörung des Mietgegenstands sind von der Haftungsbegrenzung nicht umfasst. In diesen Fällen haftet der Mieter nach §§ 15 und 16 auf den Zeitwert (Wiederbeschaffungswert eines Geräts gleicher Art und Güte). Eine Zerstörung liegt auch vor, wenn die Reparaturkosten unwirtschaftlich sind oder den Zeitwert übersteigen.

5. Obliegenheiten & Ausschlüsse

Voraussetzung der Haftungsbegrenzung sind ein gültiger, unterzeichneter Mietvertrag und die Beachtung der Obliegenheiten aus Mietvertrag und diesen Bedingungen. Eine Obliegenheitsverletzung liegt insbesondere vor bei:

–   vertragsfremder Nutzung oder Bedienung durch unqualifiziertes Personal,

–   falscher oder fehlender Wartung laut Mietvertrag,

–   Manipulation oder Umgehung von Sicherheitssystemen,

–   Handeln entgegen Anweisungen des Vermieters/Herstellers oder der Gebrauchsanleitung,

–   Transport mit ungeeignetem Mittel oder fehlender/falscher Ladungssicherung,

–   Fahrlässigkeit bei Diebstahl oder Handeln entgegen gesetzlichen Vorschriften.

Keine Haftungsbegrenzung besteht zudem bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei unerlaubter Weitervermietung ohne Genehmigung in Textform, für Schäden an Reifen, bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, bewaffneter Konflikt, innere Unruhen, Terror, Kernenergie) sowie für Kosten der Dekontamination und Entsorgung von Erdreich, Gewässern, Grundwasser oder Luft.

6. Kosten im Schadensfall

Sämtliche dem Vermieter entstehenden Aufwendungen (z. B. Fahrtwege, Arbeitszeit, Bergung, Instandsetzung, Material) werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Überschreitet die Schadenbeseitigung einschließlich der Beschaffung von Ersatzteilen vier Stunden, kann ein weiterer Miettag berechnet werden.

Teil G – Ergänzende Bedingungen Speditionsversand [Nur B2B]

[Nur B2B] Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer (§ 14 BGB) und ergänzen die vorstehenden Teile für Versand und Rückholung per Spedition. Ein Verbraucher-Versand findet nicht statt; Privatkunden holen die Geräte ab.

1. Geltung & Beauftragung

1.1 Der Speditionsversand wird ausschließlich innerhalb Deutschlands angeboten; Inselzustellungen sind ausgeschlossen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht.

1.2 Die Beauftragung erfolgt schriftlich; maßgeblich ist ein unterschriebenes Angebot mit Firmenstempel, das spätestens am vorhergehenden Werktag bis 10:00 Uhr eingehen muss. Frühester Versandtermin ist der darauffolgende Werktag.

1.3 Der Versand erfolgt im Express-Stückgutverfahren. Die Laufzeit beträgt üblicherweise einen Werktag pro Transportweg, kann sich jedoch durch höhere Gewalt oder Fremdverschulden der Spedition verzögern; hierfür übernimmt der Vermieter keine Haftung.

1.4 Der Transport erfolgt durch eine vom Vermieter beauftragte Spedition, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Versandkosten werden im Angebot kalkuliert und verstehen sich für Hin- und Rücktransport.

1.5 Beauftragt der Mieter selbst ein Transportunternehmen, sind Abholung und Rücklieferung verbindlich zu avisieren; bei fehlender Avisierung kann die Annahme verweigert werden. Voraussetzung ist zudem der Nachweis einer geeigneten Warenversicherung mit der vom Vermieter nach Gerätetyp vorgegebenen Deckungssumme.

1.6 Ein Fixterminversand kann optional gegen Aufpreis vereinbart werden; ohne Fixterminbuchung gelten die üblichen Laufzeiten ohne garantierte Zustellzeit.

2. Mietdauer & Versandtage

2.1 Die Mindestmietdauer beträgt 3 Werktage. Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe an die Spedition (Versand) bzw. der Bereitstellung und endet mit der Rückgabe an die Spedition. Das Risiko verlängerter Transportzeiten trägt der Mieter ab Übergabe an die Spedition.

2.2 Eine Verlängerung der Mietdauer ist spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Rückholtermin in Textform und vorbehaltlich Verfügbarkeit zu beantragen.

2.3 Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen sind keine Bereitstellungs-, Anlieferungs- oder Rückgabetage. Versandtage beginnen erst mit der tatsächlichen Übernahme durch die Spedition. Ergänzend gilt § 8 (Betriebszeiten, GPS-Prüfung).

3. Verpackung, Übergabe & Rückgabe

3.1 Die Kosten der Verpackung werden im Angebot gesondert ausgewiesen. Gelieferte Paletten und Verpackungsmaterialien sind aufzubewahren und für den Rücktransport in identischer Form und Sicherung zu verwenden.

3.2 Die Mietzeit endet erst mit der tatsächlichen Übergabe an die Spedition. Verzögerungen, die der Mieter zu vertreten hat, ziehen weitere Miettage nach sich; je weiteren Werktag wird ein zusätzlicher Miettag berechnet.

3.3 Der Mieter benennt vorab einen Ansprechpartner mit Mobilnummer, der am Anlieferungstag telefonisch erreichbar und in der Nähe der Entladestelle ist; die Zustellung erfolgt in der Regel zwischen 08:00 und 14:00 Uhr ohne Gewähr. Nach Avisierung bzw. Beauftragung der Spedition sind Änderungen des Ansprechpartners nicht mehr möglich. Verschuldet der Mieter Verzögerungen (z. B. Nichtanwesenheit, verweigerte Annahme), trägt er die Kosten der erneuten Anfahrt sowie zusätzliche Miettage.

3.4 Der Mieter hat alle Mietgeräte transportsicher zu verpacken (geeignete Umverpackung, sachgerechte Fixierung loser Teile, schonende Sicherung empfindlicher Komponenten). Transportschäden infolge mangelhafter Sicherung oder unsachgemäßer Verpackung gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter oder die Spedition kann eine Abholung verweigern, wenn das Gerät nicht ausreichend transportsicher bereitgestellt wurde; dadurch entstehende Zusatzkosten trägt der Mieter.

3.5 Zubehörteile sind im Lieferschein dokumentiert und Bestandteil der geschuldeten Rückgabe; ergänzend gilt § 13 Abs. 3.

4. Gefahrübergang, Transportversicherung & Transportschäden

4.1 Die Gefahr geht mit Übergabe an die Spedition auf den Mieter über und erst mit Rückgabe an den Vermieter zurück; es gelten die §§ 407 ff. HGB entsprechend. Für den Transport besteht eine Transportversicherung (DACHSER-Transportversicherung, DTV/ICC-A); die Prämie richtet sich nach dem deklarierten Warenwert und schließt die Lücke zwischen der gesetzlichen Haftung nach § 431 HGB (Begrenzung auf 8,33 SZR/kg) und dem tatsächlichen Warenwert. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters für Transportschäden besteht nicht.

4.2 Voraussetzung für die Geltendmachung von Transportschäden ist, dass der Mieter die Sendung bei Annahme prüft, sichtbare Schäden vor Unterschrift beim Fahrer auf dem Ablieferbeleg vermerkt und sie unverzüglich per E-Mail an den Vermieter meldet. Verdeckte Schäden sind innerhalb von 4 Stunden nach Anlieferung zu dokumentieren und zu melden. Unterbleibt dies, können Ersatz- bzw. Versicherungsansprüche entfallen; ergänzend gilt § 14.

4.3 Für die Durchführung des Transports gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils gültigen Fassung; sie werden auf Wunsch übersandt und sind beim DSLV abrufbar. Mit der Beauftragung erkennt der Mieter ihre Geltung an.

4.4 Die Versandkosten beinhalten eine Standzeit von max. 30 Minuten je Lade-/Entladevorgang; darüber hinausgehende, vom Mieter zu vertretende Wartezeiten werden gemäß Speditionspreisliste berechnet. Der Mieter wirkt bei Be- und Entladung mit, sofern keine Hebebühnenanlieferung vereinbart ist.

5. Nachbesserung & Ausschlüsse

5.1 Der Wochenendtarif entfällt beim Speditionsversand. Eine Nachbesserung oder Austauschlieferung ist ausgeschlossen; die Geräte werden vor Versand technisch geprüft und dokumentiert übergeben.

5.2 Wird ein bereits bei Anlieferung bestehender, vom Mieter nicht zu vertretender technischer Mangel festgestellt, erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Miete ab ordnungsgemäßer Schadensmeldung (§ 14); Versandlaufzeit und ein Mindestberechnungszeitraum von zwei Werktagen bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Ersatzgestellung durch Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters.

5.3 Kann die Lieferung wegen Störungen im Transportweg (z. B. Streik, Unwetter) nicht fristgerecht erfolgen, kann der Vermieter zurücktreten oder eine Verschiebung vorschlagen; Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

Teil H – Rückgabe von Kauf- und Verbrauchsartikeln

Diese Regelungen gelten ergänzend für Miet- und Kaufvorgänge über Verbrauchsmaterialien und Zubehör, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Für gewerbliche Mieter gelten sie verbindlich; für Verbraucher nur, soweit sie zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

1. Kaufartikel

(1) Kaufartikel (z. B. Messer, Frässcheiben) werden ausschließlich in unbenutztem, unbeschädigtem und wiederverkaufsfähigem Zustand und nur bei unbeschädigter, ungeöffneter Verpackungseinheit zurückgenommen. Nicht benötigte Kaufartikel sind nach Feststellung der Nichtverwendung unverzüglich auf Kosten und Risiko des Mieters zurückzusenden; auf Wunsch wird ein Rücksendelabel bereitgestellt.

(2) Bei Kurzzeitmieten (bis 5 Kalendertage) kann die Rückgabe unbenutzter Kaufartikel bei Mietende zusammen mit dem Gerät erfolgen und ist gebührenfrei. Erfolgt die Rückgabe erst nach Mietende (Kulanzfrist bis 5 Werktage), wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Rücknahmewerts, mindestens 30 €, berechnet.

(3) Bei Langzeitmieten (über 5 Kalendertage) sind nicht benötigte Kaufartikel – einschließlich bereitgestellter Testsortimente – innerhalb von 5 Kalendertagen ab Mietbeginn zurückzusenden. Andernfalls gilt am Mietende eine maximale Rücknahmemenge von 30 % der gelieferten unbenutzten Menge.

2. Sonderanfertigungen

Sonderanfertigungen sowie kundenspezifische Bestellungen (nicht lagerführende oder speziell beschaffte Artikel) sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

Teil I – Datenschutz

Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO, BDSG) zur Anbahnung und Durchführung des Vertrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

Einzelheiten – insbesondere zur Bonitätsprüfung (z. B. SCHUFA, Creditreform), zur Forderungsabtretung an die abcfinance GmbH, zu Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten – ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Vermieters.

Teil J – Gemeinsame Schlussbestimmungen

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle vorstehenden Teile (A bis H).

(1) Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Geschäftssitz des Vermieters. Gerichtsstand ist Mettmann, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform.

(5) Bei Unternehmern (B2B) bevollmächtigt der Mieter die mit Abholung oder Rückgabe beauftragten Personen, im Rahmen des Mietverhältnisses rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben (insbesondere Unterzeichnung von Verträgen sowie Übergabe- und Rückgabeprotokollen). Bei Verbrauchern erfolgt die Abholung persönlich (§ 11); die Rückgabe kann auch durch Dritte erfolgen, die zur Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls berechtigt sind. Der Mieter haftet für die Handlungen dieser Personen nach § 278 BGB. Verweigert eine mit der Rückgabe beauftragte Person die Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, gilt der dokumentierte Rückgabezustand (Fotos, Zeitstempel, Zeugen) als verbindlich festgestellt, sofern der Mieter nicht binnen 48 Stunden in Textform mit konkreten, belegten Einwänden widerspricht.

Stand: 29.06.2026