Regelungen zur Haftungsbegrenzung
gesonderte Vertragsbedingungen mit gemeinsamen Regeln sowie getrennten Teilen für Unternehmer und Verbraucher
Die Haftungsbegrenzung reduziert bei wirksamer Buchung die Ersatzpflicht des Mieters für reparable Beschädigungen des bezeichneten Mietgeräts auf eine Selbstbeteiligung. Sie ist keine Versicherung, gilt je Gerät und Schadenfall und erfasst weder Diebstahl, Verlust und Totalschaden noch sämtliche Folgekosten eines Schadenereignisses.
Kernwerte
• Entgelt je Gerät: 10 % der tatsächlich berechneten Netto-Gerätemiete zuzüglich Umsatzsteuer; kein Mindestentgelt.
• Erfasst sind ausschließlich reparable Beschädigungen des Mietgegenstands.
• Selbstbeteiligung je Gerät und Schadenfall: HB-A 350 €, HB-B 750 €, HB-C 1.500 €, HB-D 2.500 €. Sie ist vorbehaltlich der Erhöhungen nach § 4 der Höchstbetrag für die unmittelbaren Reparaturkosten, nicht für den gesamten Schadenfall.
• Zusätzlich zur Selbstbeteiligung werden Bergungs-, Transport-, Sachverständigen- und Mietausfallkosten nach § 7 geschuldet.
• Nicht erfasst sind Diebstahl, Verlust und Totalschaden. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt bereits vor, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert abzüglich Restwert übersteigen – bei einem Gerät mit 3.000 € Zeitwert und 400 € Restwert also ab 2.600 € Reparaturkosten. In diesen Fällen haftet der Mieter nach Gesetz auf den Zeitwert.
• Ursächliche gefahrerhöhende Pflichtverstöße verdoppeln die Selbstbeteiligung. Bei grober Fahrlässigkeit gilt das Vierfache der Selbstbeteiligung, höchstens die tatsächlichen Reparaturkosten; bei Vorsatz besteht keine Begrenzung.
• Gegenüber Unternehmern ist eine Beschädigung nicht erfasst, wenn der Mieter sie trotz positiver Kenntnis eines Defekts, einer gemeldeten Störung oder einer Anweisung von Tool Rental herbeiführt (§ 9 Absatz 5).
TEIL A Gemeinsame Regelungen
§ 1 Gegenstand Rechtsnatur und Einbeziehung
(1) Diese Regelungen begründen eine entgeltliche vertragliche Begrenzung der Haftung des Mieters für reparable Beschädigungen eines Mietgegenstands. Sie sind kein Versicherungsvertrag und erfassen weder jeden Schaden noch sämtliche Kosten eines Schadenereignisses.
(2) Die Haftungsbegrenzung gilt für einen Mietgegenstand nur, wenn sie vor dessen Übergabe im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Mietvertrag ausdrücklich als gebucht ausgewiesen ist. Das Vertragsdokument muss die Haftungsklasse, die Selbstbeteiligung je Schadenfall, das Entgelt und die Fassung dieser Regelungen nennen.
(3) Sie gilt nur für den bezeichneten Mietgegenstand und während der vereinbarten oder von Tool Rental ausdrücklich bestätigten Mietzeit. Eine eigenmächtige Nutzung nach Mietende ist nicht erfasst. Tauscht Tool Rental den Mietgegenstand gegen ein gleichwertiges Gerät aus, gilt die Haftungsbegrenzung für das Ersatzgerät fort. Die bisherige Haftungsklasse und Selbstbeteiligung bleiben maßgeblich; eine für den Mieter günstigere Klasse des Ersatzgeräts tritt an ihre Stelle. Eine Erhöhung der Selbstbeteiligung ist nur wirksam, wenn der Mieter ihr vor der Übergabe des Ersatzgeräts in Textform zustimmt.
(4) Die Haftungsbegrenzung setzt eine dem Grunde nach bestehende Ersatzpflicht des Mieters voraus. Sie begründet keine verschuldensunabhängige Haftung und ändert die gesetzliche Darlegungs- und Beweislast nicht.
(5) Sie gilt nur für Schadenereignisse in Deutschland und am vertraglich angegebenen oder zuvor von Tool Rental in Textform bestätigten Einsatzort.
(6) Diese Regelungen sind ein gesondertes Vertragsdokument. Bei Widersprüchen zu den anwendbaren B2B- oder Verbraucher-AGB gehen sie nur hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Haftungsbegrenzung vor.
§ 2 Entgelt
(1) Das Entgelt beträgt je Mietgegenstand 10 % der für diesen Mietgegenstand tatsächlich berechneten Netto-Gerätemiete zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern wird es als Endpreis einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen. Ein Mindestentgelt wird nicht erhoben.
(2) Berechnungsgrundlage ist ausschließlich die Netto-Gerätemiete; Entgelte für Zubehör, Verbrauchsmaterial, Transport, Verpackung, Reinigung, Betriebsstoffe, Zusatzleistungen, Vertragsstrafen, Schadenersatz und sonstige Nebenkosten bleiben außer Ansatz. Bei Rabatten und Preisstaffeln ist die tatsächlich berechnete Netto-Gerätemiete maßgeblich.
(3) Für eine bestätigte Mietzeitverlängerung fällt das Entgelt auf die zusätzliche Netto-Gerätemiete an. Für eine eigenmächtige Weiternutzung entsteht durch eine nachträgliche Zahlung kein Schutz.
(4) Das Entgelt ist die Gegenleistung für die Begrenzung der Haftung bei reparablen Beschädigungen. Es wird für Diebstahl, Verlust oder Totalschaden nicht erhoben und nicht auf Selbstbeteiligung oder Schadenersatz angerechnet.
§ 3 Erfasste Schäden Haftungsklassen und Selbstbeteiligung
(1) Erfasst ist eine vom Mieter zu vertretende Beschädigung des Mietgegenstands, die während der Geltungsdauer eintritt und fachgerecht reparabel ist. Für sie ist die Ersatzpflicht auf die Selbstbeteiligung nach Absatz 3 begrenzt.
(2) Begrenzt werden die unmittelbaren Reparaturkosten: die zur fachgerechten Wiederherstellung erforderlichen Ersatzteile und Baugruppen einschließlich üblicher Beschaffungskosten, die erforderliche Arbeitszeit für Diagnose, Demontage, Instandsetzung, Montage, Einstellung und Funktionsprüfung zu nachgewiesenen oder ortsüblichen angemessenen Verrechnungssätzen sowie unmittelbar verbrauchtes Werkstattkleinmaterial. Der Nachweis erfolgt durch Rechnung, Hersteller- oder Werkstattdiagnose oder nachvollziehbaren Kostenvoranschlag.
(3) Je Schadenfall und je Mietgegenstand gelten die folgenden Haftungsklassen. Die Kaution ist hiervon unabhängig.
| Klasse | Selbstbeteiligung | Pflichtverstoß nach § 4 Absatz 1 | grobe Fahrlässigkeit nach § 4 Absatz 3 |
| HB-A | 350 € | 700 € | 1.400 € |
| HB-B | 750 € | 1.500 € | 3.000 € |
| HB-C | 1.500 € | 3.000 € | 6.000 € |
| HB-D | 2.500 € | 5.000 € | 10.000 € |
(4) Tool Rental ordnet jeden Mietgegenstand vor Übergabe eindeutig einer Haftungsklasse zu und weist Klasse und Selbstbeteiligung im Vertragsdokument aus. Fehlt im Vertragsdokument die Angabe der Haftungsklasse oder der Selbstbeteiligung, ist aber das Entgelt nach § 2 berechnet und vom Mieter gezahlt worden, gilt die Haftungsbegrenzung gleichwohl als gebucht; maßgeblich ist dann die Haftungsklasse, der Tool Rental den Mietgegenstand nach seiner allgemeinen Zuordnung zugewiesen hat, und die dieser Klasse entsprechende Selbstbeteiligung. Fehlt auch diese Zuordnung, gilt die Klasse HB-A.
(5) Ein Schadenfall ist ein einheitlicher, zeitlich und ursächlich zusammenhängender Vorgang. Mehrere Beschädigungen desselben Mietgegenstands aus demselben Vorgang lösen die Selbstbeteiligung nur einmal aus; unabhängige Vorgänge sind mehrere Schadenfälle. Sind mehrere Mietgegenstände betroffen, gilt die Selbstbeteiligung für jedes Gerät gesondert.
(6) Vorbehaltlich der Erhöhungen nach § 4 ist die Selbstbeteiligung der Höchstbetrag für die unmittelbaren Reparaturkosten nach Absatz 2. Für die in § 7 genannten weiteren Kosten gilt sie nicht; diese werden zusätzlich geschuldet. Eine gesetzlich ersatzfähige Umsatzsteuer ist in der Selbstbeteiligung enthalten. Sind die unmittelbaren Reparaturkosten niedriger als die Selbstbeteiligung, schuldet der Mieter nur den niedrigeren Betrag. Insgesamt darf nie mehr als der tatsächlich ersatzfähige Schaden verlangt werden.
§ 4 Erhöhung bei Pflichtverstößen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
(1) Beruht eine erfasste Beschädigung ursächlich auf einem der folgenden objektiv feststellbaren und vom Mieter zu vertretenden Pflichtverstöße, verdoppelt sich die Selbstbeteiligung
a) eine vorgeschriebene Sicht-, Funktions-, Untergrund- oder Einsatzstellenkontrolle vor Inbetriebnahme oder Arbeitsbeginn wird nicht durchgeführt; dazu gehört insbesondere die Kontrolle auf erkennbare Fremdkörper, Bolzen, Anker, Hindernisse und sonstige Störer;
b) das Gerät wird außerhalb des vereinbarten Einsatzbereichs, auf einem ausdrücklich ausgeschlossenen Untergrund oder Material oder außerhalb der zugelassenen Umgebungsbedingungen eingesetzt, überlastet, oder der Arbeitsfortschritt wird bei erkennbar ungeeignetem oder zu festem Untergrund gewaltsam erzwungen;
c) der Betrieb wird trotz erkennbarer Störung, Warnanzeige, Blockade, ungewöhnlicher Geräusche oder Vibrationen, Rauchentwicklung, Undichtigkeit oder Verlusts von Betriebsstoffen fortgesetzt, oder das Gerät wird nach einem sicherheits- oder betriebsrelevanten Defekt ohne dokumentierte fachgerechte Reparatur und Freigabe von Tool Rental wieder in Betrieb genommen;
d) das Gerät wird durch eine nicht eingewiesene, erkennbar ungeeignete oder nicht befugte Person bedient; oder
e) eine dem Mieter obliegende Verpackung, Verladung, Ladungssicherung oder Beförderung erfolgt mit ungeeigneten Mitteln oder nicht fachgerecht.
(2) Die Verdoppelung greift nur, soweit der konkrete Pflichtverstoß für die Beschädigung ursächlich war, und ist stets auf die tatsächlichen unmittelbaren Reparaturkosten begrenzt. Der Mieter kann fehlende Ursächlichkeit nachweisen.
(3) Bei grob fahrlässiger Verursachung beträgt die Ersatzpflicht des Mieters das Vierfache der Selbstbeteiligung der vereinbarten Haftungsklasse, höchstens jedoch die tatsächlichen unmittelbaren Reparaturkosten nach § 3 Absatz 2. Die Verdoppelung nach Absatz 1 tritt daneben nicht zusätzlich ein. Ein vollständiger Wegfall der Haftungsbegrenzung tritt bei grober Fahrlässigkeit nicht ein.
(4) Bei vorsätzlicher Herbeiführung der Beschädigung besteht keine Haftungsbegrenzung. Die bewusste Missachtung einer Bedien- oder Sicherheitsanweisung ist einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung nicht allein deshalb gleichgestellt; sie kann bei Ursächlichkeit die Verdoppelung nach Absatz 1 und bei grober Fahrlässigkeit die Erhöhung nach Absatz 3 auslösen.
§ 5 Nicht erfasste Schäden Teile und Ursachen
(1) Nicht erfasst sind Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Verlust und Zerstörung des Mietgegenstands sowie der wirtschaftliche Totalschaden. In diesen Fällen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den anwendbaren AGB auf den Zeitwert, also den Wiederbeschaffungswert eines Geräts gleicher Art und Güte. Selbstbeteiligung, Verdoppelung und Höchstbeträge dieser Regelungen finden darauf keine Anwendung. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert unmittelbar vor dem Schaden abzüglich des Restwerts übersteigen.
(2) Ebenfalls nicht erfasst sind unmittelbare Schäden an
a) Reifen, Schläuchen und Ventilen; Schäden an Felgen oder anderen Gerätebauteilen sind nicht allein wegen ihres Zusammenhangs mit einem Reifenschaden ausgeschlossen;
b) Filterelementen von Saugern und Entstaubern, insbesondere Vor-, Haupt-, HEPA- und Patronenfiltern sowie Filterbeuteln;
c) auswechselbaren Einsatz-, Arbeits- und Verbrauchswerkzeugen, die unmittelbar auf Untergrund oder Werkstoff einwirken, insbesondere Messern, Klingen, Meißeln, Fräs-, Schleif- und Diamantwerkzeugen; und
d) Anbau- oder Zubehörteilen, soweit sie vor Übergabe im Vertragsdokument ausdrücklich als von der Haftungsbegrenzung ausgenommen bezeichnet sind.
(3) Nicht erfasst sind Schäden durch höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, bewaffneten Konflikt, innere Unruhen, Terrorakte und Kernenergie, sowie Kosten der Dekontamination und Entsorgung von Erdreich, Gewässern, Grundwasser und Luft.
(4) Für nicht erfasste Teile und Ursachen haftet der Mieter nur, wenn die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs vorliegen. Dann gilt die Selbstbeteiligung nicht; geschuldet sind die angemessenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten.
(5) Verursacht ein nicht erfasstes Teil einen Folgeschaden am übrigen Mietgegenstand, bleibt dieser Folgeschaden nach Maßgabe der §§ 3 und 4 begrenzt.
(6) Betriebsbedingte normale Abnutzung, bestimmungsgemäßer Werkzeugverschleiß und normale Filterbeladung sind keine ersatzpflichtigen Schäden. Vertraglich als Kauf- oder Verbrauchspositionen vereinbarte Materialien werden unabhängig hiervon nach der jeweiligen Artikelposition abgerechnet.
§ 6 Obliegenheiten und Folgen ihrer Verletzung
(1) Der Mieter hat die Obliegenheiten aus dem Mietvertrag und den anwendbaren AGB einzuhalten. Dazu gehört insbesondere
a) er sichert den Mietgegenstand gegen unbefugte Benutzung und Beschädigung; bei Nichtbenutzung nimmt er ihn unter Verschluss;
b) er nimmt keine eigenmächtigen Reparaturen, Veränderungen oder Softwareeingriffe vor und entfernt, deaktiviert, umgeht, schirmt ab oder beeinträchtigt keine Schutz-, Sicherheits-, Eigentums- oder Ortungseinrichtung;
c) er gibt den Mietgegenstand nicht ohne vorherige Zustimmung von Tool Rental weiter, untervermietet ihn nicht und überlässt ihn nicht an nicht benannte Dritte;
d) er führt die vorgeschriebenen Wartungs-, Schmier-, Filter-, Entleerungs- und Reinigungsschritte fristgerecht mit geeigneten Betriebsstoffen durch; und
e) er erfüllt die Melde-, Dokumentations- und Mitwirkungspflichten bei einer Beschädigung nach den anwendbaren AGB.
(2) Verletzt der Mieter eine Obliegenheit vorsätzlich, entfällt die Haftungsbegrenzung, soweit die Verletzung für den Eintritt oder den Umfang der Beschädigung oder für deren Feststellung ursächlich war. Entfernt, deaktiviert oder manipuliert der Mieter eine Ortungs- oder Sicherheitseinrichtung, spricht der erste Anschein für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Eine bloße Abschirmung des Funksignals durch die vertragsgemäße Unterbringung des Mietgegenstands ist keine Obliegenheitsverletzung.
(3) Verletzt der Mieter eine Obliegenheit grob fahrlässig, gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Eine leicht fahrlässige Obliegenheitsverletzung lässt die Haftungsbegrenzung unberührt.
(4) Die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 treten nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder für Eintritt oder Umfang der Beschädigung noch für deren Feststellung ursächlich war. Den Nachweis fehlender Ursächlichkeit kann der Mieter führen.
(5) Tool Rental teilt dem Mieter mit, auf welche Obliegenheitsverletzung es sich beruft, und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Die Obliegenheiten zur Sicherung gegen Diebstahl und zur Anzeige eines Diebstahls ergeben sich aus den anwendbaren AGB. Ihre Verletzung berührt diese Regelungen nicht, weil Diebstahl, Verlust und Raub nach § 5 Absatz 1 ohnehin nicht erfasst sind; die Rechtsfolgen richten sich allein nach den AGB.
§ 7 Kosten außerhalb der Selbstbeteiligung
(1) Die Selbstbeteiligung begrenzt nur die unmittelbaren Reparaturkosten nach § 3 Absatz 2. Zusätzlich sind die folgenden durch den Schaden verursachten Kosten ersatzfähig, wenn sie erforderlich, angemessen, tatsächlich angefallen und nachvollziehbar belegt sind
a) notwendige Bergungs-, Verlade- und Werkstatttransportkosten einschließlich des erforderlichen Rücktransports zu Tool Rental; reguläre oder bereits berechnete Rücktransportkosten werden nicht doppelt angesetzt;
b) Kosten eines unabhängigen Sachverständigen, wenn Ursache, Verantwortlichkeit oder Schadenhöhe bestritten werden und die Begutachtung objektiv erforderlich ist; Tool Rental informiert den Mieter vor Beauftragung, sofern keine sofortige Beweissicherung nötig ist; die Kosten folgen der abschließend feststehenden Haftungsquote; und
c) ein pauschalierter Mietausfallschaden in Höhe eines im Vertrag ausgewiesenen Tagesmietpreises je vollem Werktag, an dem das Gerät nach Mietende infolge der erforderlichen Schadenbeseitigung nicht vermietbar ist, höchstens jedoch für zehn Werktage. Der erste Werktag wird nur berechnet, wenn die Nichtvermietbarkeit länger als vier betriebliche Arbeitsstunden andauert.
(2) Zur Ausfallzeit gehören unvermeidbare Wartezeiten für notwendige Diagnose, Ersatzteilbeschaffung und externe Werkstattbearbeitung. Ist kein Tagesmietpreis ausgewiesen, gilt der aus der für den Mietgegenstand vereinbarten Preisstufe ableitbare Tageswert. Die Kernwerte nennen die Pauschale in ihrer Grundform; maßgeblich ist Absatz 1 Buchstabe c.
(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Mietausfallschaden entstanden ist. Ein weitergehender konkret nachgewiesener Mietausfall bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähig; die Pauschale wird angerechnet und ersparte Aufwendungen werden abgezogen.
(4) Die Ausfallpauschale wird nicht für einen Zeitraum berechnet, für den bereits Miete, Nutzungsentschädigung oder eine andere Ausfallpauschale für dasselbe Gerät verlangt wird.
(5) Allgemeine Verwaltungs-, Bearbeitungs- und interne Prüfkosten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs werden nicht zusätzlich berechnet. Gesetzlich ersatzfähige Rechtsverfolgungs- und Verzugskosten bleiben unberührt.
§ 8 Anrechnung Abgrenzung und Wirksamkeit
(1) Die Haftungsbegrenzung greift nicht, soweit eine Versicherung des Mieters für denselben Schaden eintritt. Versicherungsleistungen, Zahlungen sonstiger Dritter, Rückgriffserlöse und Restwerte werden auf denselben Schaden angerechnet. Ein von Tool Rental unterhaltener Versicherungsschutz begründet keinen eigenen Anspruch des Mieters.
(2) Diese Regelungen begrenzen ausschließlich Ansprüche wegen Beschädigung des bezeichneten Mietgegenstands. Personen- und Drittschäden, Schäden an anderen Sachen, behördliche Maßnahmen und Bußgelder sind nicht erfasst.
(3) Abweichende Haftungsklassen sowie zusätzlich ausgenommene Anbau- und Zubehörteile müssen vor Übergabe ausdrücklich und eindeutig im Vertragsdokument bezeichnet sein.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
TEIL B Zusätzliche Regelungen für Unternehmer
§ 9 Unternehmer Beschäftigte und Beauftragte
(1) Dieser Teil gilt, wenn der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Handlungen und Pflichtverletzungen der vom Unternehmer eingesetzten Beschäftigten, Bedienpersonen, Abholer, Frachtführer und sonstigen Erfüllungsgehilfen werden ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zugerechnet.
(3) Der Unternehmer gibt Bedienungsanleitung und gerätespezifische Vertragsangaben vor dem Einsatz an sämtliche Bedienpersonen weiter, prüft deren Eignung und dokumentiert die erforderliche betriebliche Unterweisung.
(4) Tatsachen aus dem alleinigen Obhuts- und Wahrnehmungsbereich des Unternehmers sind im Streitfall im Rahmen der gesetzlichen prozessualen Erklärungspflichten konkret darzulegen. Soweit der Unternehmer Kaufmann ist, bleiben die handelsrechtlichen Vorschriften unberührt.
(5) Gegenüber Unternehmern ist eine Beschädigung nicht erfasst, wenn der Mieter sie herbeiführt, obwohl ihm im Zeitpunkt der schadenstiftenden Handlung
a) ein sicherheits- oder betriebsrelevanter Defekt des Mietgegenstands positiv bekannt war,
b) eine von ihm oder für ihn bereits gemeldete Störung bekannt war, oder
c) eine auf den konkreten Einsatz bezogene Anweisung von Tool Rental, insbesondere eine Untersagung des Weiterbetriebs nach § 12 Absatz 2 der B2B-AGB, vorlag,
und er den Betrieb gleichwohl fortsetzt oder wieder aufnimmt. Maßgeblich ist der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Handlung; eine nachträgliche Betrachtung genügt nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis trägt Tool Rental. Die Verdoppelung der Selbstbeteiligung nach § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
TEIL C Zusätzliche Regelungen für Verbraucher
§ 10 Buchung und zwingende Verbraucherrechte
(1) Dieser Teil gilt, wenn der Mieter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
(2) Die Haftungsbegrenzung wird für jedes Gerät im vom Verbraucher unterzeichneten Mietvertrag gebucht. Eine vorherige Online-Reservierung oder Reservierungsbestätigung bucht die Haftungsbegrenzung nicht.
(3) Im Mietvertrag werden für jedes Gerät die Buchung mit Ja oder Nein, die Haftungsklasse, die Selbstbeteiligung je Schadenfall, das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer und die Fassung dieser Regelungen deutlich ausgewiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Diebstahl, Verlust und Totalschaden nicht erfasst sind und der Verbraucher insoweit auf den Zeitwert haftet.
(4) Gesetzliche Rechte des Verbrauchers, insbesondere wegen eines Mangels des Mietgegenstands, bleiben unberührt. Pauschalierte Schadenpositionen reduzieren sich, wenn der Verbraucher nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Kontakt für Schadenmeldungen
Telefon: 02104 9522933
E-Mail: info@mietgeraete-mettmann.de
Stand: 21.09.2026